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UniImmo Wohnen ZBI - Schadenersatz für Anleger - Urteil LG Münster

Das Landgericht Münster hat einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 15. Januar 2026 Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zugesprochen (Az. 114 O 7/25). Das berichtet u.a. das Handelsblatt online. Der Anleger hat nun Anspruch auf die Rückabwicklung seiner Beteiligung und die Erstattung seiner investierten 15.000 Euro. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

„Nach den Urteilen der Landgerichte Stuttgart und Nürnberg-Fürth ist das Urteil des LG Münster die dritte Gerichtsentscheidung, die Anlegern des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI Hoffnung auf Schadenersatz machen kann. Auch wenn die Urteile noch nicht rechtskräftig sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

UniImmo Wohnen ZBI wird abgewertet

 

Ein Blick zurück: Im Juni 2024 musste der UniImmo Wohnen ZBI nach einer Sonderbewertung des Immobilienbestands  um 17 Prozent abgewertet werden. Die Anleger haben durch die Abwertung  viel Geld verloren. „Das Geld der Anleger muss aber noch nicht endgültig verloren sein. So können Schadenersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank bestehen, wenn diese die Anleger nicht ordnungsgemäß über ihre Risiken bei der Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds aufgeklärt hat“, so Rechtsanwalt Seifert.

Zu den Risiken zählen u.a. Marktschwankungen, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände. Diese und weitere Faktoren können zu wirtschaftlichen Problemen bei den Fonds führen und der Wert der Immobilien sinkt. Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 können Anleger ihre Anteile an einem öffentlichen Immobilienfonds aber nicht mehr täglich zurückgeben, sondern müssen die Rückgabe ein Jahr im Voraus ankündigen. Rechtsanwalt Seifert: „Dadurch ist das Verlustrisiko der Anleger erheblich gestiegen.“

 

Urteil LG Münster - Az. 114 O 7/25

Bank- und Kapitalanlagerecht

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Das sah auch das Landgericht Münster so. In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Anleger auf Empfehlung einer Volksbank an dem offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit 15.000 Euro beteiligt. Sicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit waren wesentliche Aspekte bei seiner Anlageentscheidung.

Das LG Münster kam zu der Überzeugung, dass ihn die Volksbank nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hat, dass die Anteilsrückgabe nur mit einer Frist von 12 Monaten möglich ist und der Anleger somit nicht jederzeit über sein Geld verfügen kann. Da die Volksbank ihre Beratungspflichten verletzt habe, habe sie sich schadenersatzpflichtig gemacht und die Fondsbeteiligung müsse rückabgewickelt werden.

 

Urteil LG Stuttgart - Az. 12 O 287/24

 

Ähnlich entschied auch das LG Stuttgart mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 12 O 287/24). Das Gericht kam hier zu der Überzeugung, dass die Volksbank eine Anlegerin des UniImmo Wohnen ZBI nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds aufgeklärt habe und daher Schadenersatz leisten müsse.

 

Urteil LG Nürnberg-Fürth – Az. 4 HK O 5879/24

 

Auch das LG Nürnberg-Fürth kam mit Urteil vom 21. Februar 2025 zu der Überzeugung, dass die Anleger der UniImmo Wohnen ZBI nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden. Ansatzpunkt war hier, dass das Risiko im Basisinformationsblatt zu dem offenen Immobilienfonds mit dem Indikator 2 bzw. 3 auf der siebenteiligen Skala zu gering bewertet wurde. Damit gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt.

 

Fazit: Anleger können Anspruch auf Schadenersatz haben

 

„Die Urteile zeigen, dass Schadenersatzansprüche der Anleger bestehen können und sich verschiedene Wege anbieten, die Ansprüche geltend zu machen. So können Schadenersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank bestehen, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat. Es können aber auch Ansprüche gegen den Fondsinitiator bestehen, weil das Risiko in dem Basisinformationsblatt zu gering dargestellt wurde“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Über die InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH hat das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Anleger können ihre Forderungen bis zum 17. März 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

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