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Unrechtmäßige Beitragserhöhungen in der PKV – Chance für Versicherungsnehmer

Privat Krankenversicherte können nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2017 auf eine ordentliche Rückerstattung hoffen. Nach Ansicht des LG Potsdam hat die Axa die Beiträge zur privaten Krankenversicherung über Jahre unrechtmäßig erhöht. „Das dürfte allerdings nicht nur für die Axa, sondern auch für andere Versicherer gelten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dabei geht es zunächst nicht darum, dass die Beiträge in der PKV gestiegen sind. „Der Versicherer kann die Beiträge anpassen. Allerdings muss ein unabhängiger Treuhänder die Prämienanpassung absegnen. Voraussetzung ist die Unabhängigkeit des Treuhänders, d.h. er darf nicht den überwiegenden Teil seiner Einkünfte von dem Versicherungskonzern beziehen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Genau diese Unabhängigkeit des Treuhänders war bei der Axa nach Überzeugung des LG Potsdam aber nicht gegeben.

Damit hat das LG Potsdam das erstinstanzliche Urteil des AG Potsdam im Wesentlichen bestätigt. Der Treuhänder, der die Beitragsanpassungen absegnen muss, sei befangen gewesen, da er den überwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von der Axa beziehe. Die Unabhängigkeit sei damit nicht mehr gegeben. Der klagende Versicherungsnehmer erhält damit seine zu viel geleisteten Beiträge zzgl. Zinsen zurück.

„Diese Problematik dürfte sich auch bei anderen Versicherern ergeben. Wurden die Beiträge unzulässig erhöht, kann der Versicherungsnehmer die zu viel gezahlten Prämien zurückverlangen. Dabei kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen“, so Rechtsanwalt Seifert. Allerdings wird am Ende voraussichtlich der BGH entscheiden müssen. Denn die Axa hat die Revision bereits angekündigt.

„Treuhänder müssen Beitragserhöhungen überprüfen. Gleichzeitig werden sie aber auch vom Versicherungskonzern dafür bezahlt. Da kann es um die Unabhängigkeit schnell geschehen sein. Wahrscheinlich wird der BGH entscheiden müssen, wie hoch der Anteil der Zahlungen des Versicherungskonzerns an den Gesamteinkünften des Treuhänders sein darf, damit seine Unbefangenheit noch gegeben ist. Sollte sich der BGH der Potsdamer Rechtsprechung anschließen, könnten auf die Versicherer Klagen in Millionenhöhe zukommen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.