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Unternehmensnachfolge und Schenkungssteuer

Die Frage der Unternehmensnachfolge steht bei vielen Betrieben weit oben auf der Agenda. Aufgrund der Corona-Krise wurde sie in vielen Unternehmen vertagt und die Inhaber haben den Betrieb durch die schwierigen Zeiten geführt. Jetzt rückt die Thematik wieder zunehmend in den Vordergrund. Nach einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) steht zwischen 2022 und 2026 bundesweit in rund 190.000 Unternehmen die Unternehmensnachfolge an.

Die Frage der geeigneten Nachfolge erweist sich häufig als schwierig. In inhabergeführten Familienunternehmen soll der Stab häufig an die nächste Generation weitergegeben werden. Das ist nicht immer möglich. „Eine Option für Unternehmer ist auch Firmenanteile im Wege der Schenkung auf verdiente Mitarbeiter zu übertragen. Dabei müssen auch die steuerlichen Konsequenzen beachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dies wurde auch in einem Fall deutlich, den das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte. Hier stellte sich für ein Ehepaar als Gesellschafter einer GmbH die Frage der Unternehmensnachfolge. Der Betrieb sollte zwar in den Händen der Familie bleiben und auf den Sohn übergehen. Da dieser jedoch branchenfremd war und keine unternehmerische Erfahrung hatte, wollte das Ehepaar die Verantwortung auf mehrere Schultern verteilen. Daher übertrug es Anteile der GmbH zu jeweils 5,08 Prozent auf fünf ihrer leitenden Angestellten.

Das zuständige Finanzamt vertrat nun die Auffassung, dass die Schenkung der GmbH-Anteile zu steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Angestellten führt. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied mit Urteil vom 14. Juni 2021 jedoch anders (Az.: 3 V 276/21).

Das Ehepaar habe keine Gegenleistung der Angestellten – weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft - mit der Schenkung verknüpft. Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag enthalte auch keinen Grund für die Übertragung und es sei auch keine Haltefrist vereinbart worden. Vielmehr sei die Übertragung vorbehaltslos ohne jede Bedingung erfolgt. Es sei dem Ehepaar offensichtlich um eine tragfähige Nachfolgelösung gegangen, die den Bestand des Unternehmens sichern solle, so das FG Sachsen-Anhalt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sei durch die Schenkung nicht angefallen.

„Möglicherweise kann durch die Übertragung der Anteile aber Schenkungssteuer anfallen. Auch bei der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie sollten Aspekte der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer immer beachtet werden“, so Rechtsanwalt Looser.

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