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Unterschrift beim Testament gehört ans Ende - Formerfordernisse beachten

Damit ein handschriftliches Testament wirksam ist, muss es gewisse Formerfordernisse erfüllen. Dringend erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Testierenden. Wie es der Name schon sagt, gehört die Unterschrift unter den Text, also ans Ende des Testaments. Steht die Unterschrift an einer anderen Stelle, kann das zur Unwirksamkeit des Testaments führen, wie ein Beschluss des OLG München vom 25. August 2023 zeigt (Az.: 33 Wx 119/23).

Die Erblasserin in dem Verfahren vor dem OLG München wollte ihren Neffen testamentarisch zum Alleinerben einsetzen und hatte dabei fast alles richtig gemacht. Nur die Reihenfolge passte nicht. In ihrem handschriftlichen Testament verfügte sie: „Ich (Name der Erblasserin) vermache alles was ich habe…“ und zählte dann ihr Bankkonto und eine Versicherung auf. Darauf folgte ihre Unterschrift. Erst nach der Unterschrift benannte sie ihren Neffen als Alleinerben.

Als dieser den Erbschein beantragte, wies das Nachlassgericht den Antrag zurück. Auch die folgende Klage des Neffen blieb erfolglos. Er hatte argumentiert, dass die Unterschrift der Erblasserin den gesamten Inhalt des Testaments abdecke, auch wenn sie mitten im Text und nicht am Schluss steht. Denn nur im Zusammenhang der beiden Textteile oberhalb und unterhalb der Unterschrift sei das Testament sinnvoll und vollständig. Zudem habe die Erblasserin auch gegenüber Verwandten und Freunden erklärt, dass ihr Neffe alleiniger Erbe werden solle. Daher sei das Testament trotz der Unterschrift in der Mitte wirksam.

Mit dieser Argumentation drang der Neffe beim OLG München nicht durch. Das OLG führte aus, dass ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB nur dann wirksam errichtet ist, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Dabei müsse die Unterschrift grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Denn dadurch werde nicht nur klar, wer das Testament verfasst hat, sondern es werde auch dokumentiert, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift stehenden Text bekennt. Mit der Unterschrift werde der Urkundentext abgeschlossen und vor nachträglichen Ergänzungen geschützt. Diese Formvorschriften seien zwingend und ein Verstoß führe auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.

Ohne ein wirksames Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. „Erblasser, die das verhindern wollen, müssen ein Testament erstellen, dass die Formerfordernisse erfüllt. Neben der Unterschrift am Schluss des Textes sollten auch Ort und Datum sowie eine eindeutige Überschrift, z.B. ,Mein letzter Wille‘ nicht fehlen. Außerdem muss ein eigenhändiges Testament von Anfang bis zum Ende handschriftlich errichtet werden. Nur die eigenhändige Unterschrift reicht nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Inhaltlich sollte ein Testament eindeutig formuliert werden, so dass die letztwilligen Verfügungen keinen Interpretationsspielraum zulassen und im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

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Aktuelles

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.