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Unterschrift gehört ans Ende des Testaments

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Damit ein Testament wirksam ist, muss es einige formale Anforderungen erfüllen. So sollte es eine Überschrift wie „Mein letzter Wille“ tragen, aus der sich eindeutig schließen lässt, dass es sich um die letztwillige Verfügung des Erblassers handelt. Ein handschriftliches Testament muss zudem auch vollständig vom Erblasser eigenhändig verfasst werden. Nur die eigenhändige Unterschrift ist nicht ausreichend. „Zudem gehört die Unterschrift an das Ende des Textes, wie die Entscheidung des OLG München zeigt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um das vermeintliche Testament eines in Deutschland lebenden britischen Staatsbürgers. Nach dem Tod des geschiedenen Mannes tauchte ein Schriftstück auf, das maschinenschriftlich mit „Last will and testament for“ (Name des Erblassers) überschrieben war. Danach wurden handschriftlich sechs Namen mit jeweils einer Prozentzahl aufgeführt. Neben dieser Namensliste war die eigenhändige Unterschrift des Erblassers sowie Ort und Datum zu finden. Der Rest des Blattes war leer.

Eine der in dem Schriftstück aufgeführten Personen beantragte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das die aufgeführten Personen zu den angegebenen Prozentsätzen als Miterben ausweist. Dagegen erhob der Sohn des Erblassers, der in der Liste genannt war, Beschwerde. Er argumentierte, dass das Schriftstück kein formwirksames Testament darstelle und er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Alleinerben geworden sei.

Die Beschwerde hatte am OLG München Erfolg. Das OLG stellte klar, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um ein formgültiges Testament handele. Dazu fehle es schon an der erforderlichen Unterschrift.

Eine Überschrift sei der räumliche Abschluss einer Urkunde. Dadurch solle sichergestellt werden, dass später keine Zusätze vorgenommen werden. Die Unterschrift sei beim Testament ein zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgewichen werden könne. Nur die Unterschrift gewährleiste den Abschluss des Testaments durch den Erblasser. Sie habe grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen, führte das OLG weiter aus. Nur in Ausnahmefällen, z.B. aus Platzmangel, könne die Unterschrift auch an anderer Stelle erfolgen, sofern klar ist, dass sie im Zusammenhang zu dem Text steht und hinreichend deutlich ist, dass sie die Erklärung abschließt.

Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Namenszug befinde sich auf halber Höhe der Liste, obwohl noch reichlich Platz für eine Unterschrift unterhalb des Textes war. Der Schriftzug des Erblassers stelle daher keinen Abschluss der Erklärung dar. Da sich das Schriftstück zudem aus einem handschriftlichen Teil und einem maschinenschriftlichen Teil zusammensetzt, lasse sich auch kein Testierwillen erkennen. Ohne die maschinenschriftliche Überschrift sei aus der Namensliste nicht mal ansatzweise ein Testierwille erkennbar, so das OLG. Eine maschinenschriftliche Überschrift erfülle aber schon nicht die Formerfordernisse.

Das OLG München stellte zudem fest, dass auch nach englischen Recht kein wirksames Testament vorliegt. Denn nach englischen Erbrecht wäre die Anwesenheit von zwei Zeugen, die die Echtheit des Dokuments bestätigen, erforderlich gewesen.

„Der Fall zeigt, dass ein Testament nach Form und Inhalt eindeutig sein sollte, damit es keinen Interpretationsspielraum gibt und der letzte Wille im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann“, so Rechtsanwalt Looser.

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Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.