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Unwetterschäden – Versicherung in die Pflicht nehmen

11.07.2016

Der Sommer zeigte sich bislang häufig von seiner unschönen Seite. Sturm, Hagel, Gewitter, Starkregen und Hochwasser haben immense Schäden angerichtet. Erinnert sei nur an die Ortschaften, die besonders extrem vom Hochwasser betroffen waren und Existenzen quasi untergegangen sind.

Viele Menschen stehen durch die Unwetter vor den Trümmern ihrer Existenz. Ihre dringendste Frage ist, ob überhaupt und welche Versicherung für die Schäden aufkommt. „Versicherungen stellen sich leider häufig quer und wollen den Schaden nicht übernehmen. Die Lage für die Versicherungsnehmer ist aber keinesfalls aussichtslos. In vielen Fällen kann eine Lösung gefunden werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Brüllmann Rechtsanwälte.

Je nach Art und Ursache der Schäden sind unterschiedliche Versicherungen zuständig:

Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung tritt in der Regel bei Gewitterschäden direkt am Haus ein. Umfasst von der Police sind zumeist Schäden an Dach und Wänden, an Decken und Fenstern sowie an festen Einbauten wie z.B. der Heizung. Wird durch den Sturm das Dach abgedeckt, es regnet herein und es kommt dadurch zu Folgeschäden, z.B. am Gemäuer, sind diese auch umfasst.

Hausratversicherung

Werden durch das Unwetter Haushaltsgeräte oder die Einrichtung beschädigt, ist die Hausratversicherung zuständig.

Elementarschadenversicherung

Bei Schäden durch Hochwasser reicht die Hausrat- oder Gebäudeversicherung in der Regel nicht mehr aus. Dann ist eine Elementarschadenversicherung notwendig. In Risikogebieten wird sie von den Versicherungskonzernen allerdings häufig gar nicht erst angeboten.

Private Haftpflichtversicherung

Bei Personenschäden oder Schäden an Sachen Dritter greift die private Haftpflichtversicherung. Knicken nach einem Unwetter z.B. Bäume um und beschädigen das Auto des Nachbarn, ist die Haftpflichtversicherung zuständig. Zu unterscheiden ist, ob das Haus selbst bewohnt oder vermietet ist. Bei Vermietungen ist eine Gebäudehaftpflichtversicherung nötig.

„Der Versicherungsnehmer muss häufig auch den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen. So gehen Versicherungen erst ab Windstärke 8 von Sturmschäden aus. Das bedeutet, es müssen Windgeschwindigkeiten von mehr als 61 km/h geherrscht haben. Schäden sollten auf jeden Fall umgehend der Versicherung gemeldet und idealerweise auch dokumentiert werden, z.B. durch Fotos, Videos oder Zeugen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Versicherungen den Schaden nicht übernehmen wollen. „Das ist für die Menschen, die durch Unwetter hart getroffen wurden, natürlich besonders bitter. Es bestehen aber häufig auch gute Möglichkeiten, die Versicherung in die Pflicht zu nehmen, so Rechtsanwalt Seifert.

Bei Ärger mit der Versicherung bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an und holen auch kostenlos eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

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