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Unzulässige Abschalteinrichtung bei Mercedes B 180 - LG Stuttgart verurteilt Daimler

Ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist im Abgasskandal keine Voraussetzung, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2020 (Az.: 8 O 31/20). Der Kläger kann seinen Mercedes B 180 CDI zurückgeben und Daimler muss ihm dafür den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.

Der Kläger hatte den Mercedes B 180 CDI im Dezember 2012 gekauft. In dem Fahrzeug ist – wie in zahlreichen anderen Diesel-Modellen von Daimler - der Motor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut.

Einen verpflichtenden Rückruf durch das KBA für den Mercedes B 180 CDI des Klägers hat es nicht gegeben. Allerdings bot Daimler im Rahmen einer sog. freiwilligen Kundendienstmaßnahme im März 2019 ein Software-Update für das Modell an.

Der Kläger machte schließlich im November 2019 Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Neben einem Thermofester bei der Abgasreinigung verfüge das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung. Diese sorge im Prüfzyklus für eine niedrigere Kühltemperatur und somit für eine effizientere Abgasreinigung. Im realen Straßenverkehr steige der Emissionsausstoß dann wieder an.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Er habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet wird. Dies sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, so das Gericht. Der Kläger sei daher vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadensersatz.

Auch wenn es keinen Rückruf des KBA für das Fahrzeug des Klägers gegeben habe, so habe die Behörde doch andere Mercedes-Modelle mit dem gleichen Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 wegen der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zurückgerufen hatte, u.a. den Mercedes GLK 220 CDI der Baujahre 2012 bis 2015. Weitere Rückrufe für Modelle mit diesem Motor, z.B. für den Sprinter, folgten. Damit habe der Kläger hinreichend greifbare Anhaltspunkte für die Vermutung geliefert, dass auch in seinem Fahrzeug eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und damit eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Daimler habe dies auch nicht hinreichend widerlegt, so das LG Stuttgart.

Das Gericht verwies zudem auf die Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Schlussantrag vom 30. April 2020 klargestellt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen zum langfristigen Schutz des Motors vor Verschleiß oder Versottung zählen demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen.

Bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sei nicht ersichtlich, dass sie konkreten, unmittelbaren Beschädigungsrisiken entgegenwirke. Von daher könne sich Daimler auch nicht auf eine zulässige Ausnahme berufen, so das LG Stuttgart. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln.

„Ob mit ohne Rückruf durch das KBA – die Chancen Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, sind durch die Rechtsprechung der vergangenen Wochen erheblich gestiegen, wie nicht nur das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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