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Unzulässige Abschalteinrichtung beim VW Golf - 10 Prozent vom Kaufpreis zurück

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Der BGH hat 2023 entschieden, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen. „Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss. Das Auto muss der Käufer dann nicht zurückgeben“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

AGR-Rate ab 1.000 Höhenmetern reduziert

 

Das OLG Schleswig ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt. Es stellte fest, dass in dem VW Golf des Klägers mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter Betriebsbedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, reduziert wird. Dies sei hier der Fall, so das Gericht.

Denn die Abgasrückführungsrate werde in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck bei Fahrten ab etwa 1.000 Höhenmetern reduziert, was zu einem Emissionsanstieg führt. Fahrten in Höhen oberhalb 1.000 Metern seien im Gebiet der EU übliche Bedingungen. Daher stelle die Funktion eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, machte das OLG deutlich.

 

Unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt

Abgas-Skandal, Automotive

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Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat VW aber eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Damit habe VW unzutreffend bestätigt, dass das Auto den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei der Kläger fahrlässig geschädigt worden, stellte das Gericht klar. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit verbundenen Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Den Schadenersatzanspruch bezifferte das OLG Schleswig mit zehn Prozent des Kaufpreises.

 

Fazit: Gute Chancen auf Schadenersatz

 

„Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und zahlreiche weitere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass im Abgasskandal weiterhin gute Chancen auf Schadenersatz bestehen. Die Chancen sind sogar noch gestiegen, nachdem der BGH entschieden hat, dass schon Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche begründet“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Rund 64.000 Volvo XC40 Plug-in-Hybride müssen weltweit zurückgerufen werden. Grund für den Rückruf ist Brandgefahr in der Hochspannungsbatterie, wie Safety Gate, das Schnellwarnsystem der EU, am 10. Juli 2026 meldete. Demnach sind Volvo XC40 PHEV der Baujahre 2020 bis 2022 von dem Rückruf betroffen, den Volvo unter dem Code R10388 durchführt. Bei der Maßnahme wird die Hochvolt-Batterie auf einen möglichen Herstellungsfehler überprüft. Dieser Fehler kann im schlimmsten Fall zur Überhitzung der Batterie und zum Brand führen.  

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Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.