Das OLG Nürnberg hat dem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 26. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 16 U 52/25). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und sich dadurch zumindest fahrlässig schadenersatzpflichtig gemacht, so das Gericht.
Der BGH hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sondern schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Schadenersatz besteht. „Bei Fahrlässigkeit wird der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das OLG Nürnberg ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt.
Der Kläger hatte den VW Passat im Jahr 2016 als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch bei dem Nachfolgemotor nicht erledigt. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in seinem Fahrzeug ein Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) zum Einsatz käme. Dadurch werde die AGR-Rate außerhalb des definierten Temperaturrahmens reduziert, was einen Anstieg der Emissionen zur Folge habe. Bei dem Thermofenster handele es sich daher um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das OLG Nürnberg folgte der Argumentation und hob ein Urteil des Landgerichts Weiden auf, das die Klage erstinstanzlich abgewiesen hatte. Dabei habe das Landgericht die Rechtsprechung des BGH zum Differenzschadenersatz völlig übergangen, kritisierte das OLG.
Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei bei dem verwendeten Thermofenster der Fall, so das OLG Nürnberg. Dabei sei es unerheblich, ob die Temperaturmessung im Motorinneren oder durch einen Sensor außen am Fahrzeug erfolge. Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug vorgelegt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, rund 2.240 Euro, entschied das OLG Nürnberg. Für die gefahrenen ca. 140.000 Kilometer wird eine geringe Nutzungsentschädigung abgezogen, so dass ein Schadenersatzanspruch in Höhe vom 2.140 Euro verbleibt. Rechtsanwalt Gisevius: „Eine Nutzungsentschädigung wird nur dann abgezogen, wenn die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Das ist häufig nicht so, aber es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.“
Da nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers besteht, sind die Chancen der Fahrzeug-Käufer ihre Ansprüche durchzusetzen weiter gestiegen. Das gilt insbesondere auch für Dieselfahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung.
Abgas-Skandal, Automotive
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