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Unzulässige Abschalteinrichtung beim VW T6 - OLG Karlsruhe spricht Schadenersatz zu

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Der Kläger hatte Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil in seinem VW T6 Multivan 2,0 TDI die Abgasrückführungsrate-Rate ab einer Höhe von 800 bis 1.000 Metern reduziert werde. Folge sei ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. Bei einer solchen umgebungsabhängigen Anpassung der AGR-Rate handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. 

Das OLG Karlsruhe folgte der Argumentation. Ähnlich wie bei einem Thermofenster, bei dem die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Temperatur reduziert wird, stelle auch diese Funktion eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Fahrbedingungen eingeschränkt werde. Die Nutzung von Fahrzeugen in einer Höhe über 800 bzw. 1.000 Meter dürfe im Gebiet der EU zu den üblichen Betriebsbedingungen gehören, stellte das OLG klar.

Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW habe aber eine Übereinstimmungsbescheinigung für den T6 ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger sei dadurch zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er den Kaufvertag bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu diesen Konditionen abgeschlossen hätte.

„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises besteht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Karlsruhe folgte der Rechtsprechung des BGH und sprach Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu. Für die gefahrenen rund 128.000 Kilometer wird allerdings eine Nutzungsentschädigung abgezogen. Rechtsanwalt Gisevius: „Eine Nutzungsentschädigung wird nur dann abgezogen, wenn die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Das ist häufig nicht so, aber es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.“

Durch die Rechtsprechung des BGH vom Juni 2023 sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen. „Davon können auch Käufer eines VW T6 profitieren“, so Rechtsanwalt Gisevius, der bereits Schadenersatzansprüche beim VW T5 und T6 durchgesetzt hat.

Abgas-Skandal, Automotive

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