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Unzulässige Abschalteinrichtung im EA 288 - OLG Köln verurteilt VW im Abgasskandal

VW gerät im Abgasskandal bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor des Typs EA 288 weiter unter Druck. Mit dem OLG Köln hat am 19. Februar 2021 auch erstmals ein Oberlandesgericht die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung  bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 19 U 151/20). Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen.

Das OLG Köln hat mit der Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert. Da die Anwälte des VW-Konzerns zu dem Berufungsverfahren nicht erschienen sind, hat das OLG Köln ein sog. Versäumnisurteil gesprochen.

In dem Verfahren handelte es sich um ein Fahrzeug des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 288. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. Er wird in Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat verbaut. VW vertritt den Standpunkt, dass bei diesem Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. „Gerichte sehen das jedoch zunehmend anders und nun hat VW auch erstmals bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 eine Niederlage kassiert“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Unzulässige Abschalteinrichtung beim EA 288

Da die VW-Anwälte dem Gerichtstermin ferngeblieben waren, betrachtete das OLG Köln den Vortrag des Klägers, dass in seinem Fahrzeug eine prüfstandoptimierte Umschaltlogik, vergleichbar mit der unzulässigen Abschalteinrichtung beim EA 189, zum Einsatz kommt, als unstreitig. Auf weitere Differenzierungen komme nicht an, so das OLG Köln.

Weiter führte das Gericht aus, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bzw. Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer zu täuschen. Der Kläger sei nach § 826 BGB vorsätzliche sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, urteilte das OLG Köln.

Landgerichte urteilen verbraucherfreundlich

Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht VW im Abgasskandal um den Motor EA 288 verurteilt. Verschiedene Landgerichte haben schon zuvor Schadenersatz beim EA 288 zugesprochen. Folgende verbraucherfreundliche Entscheidungen liegen u.a. vor:

  • LG Karlsruhe, 07.02.2021 Az.: 9 O 93/20, Skoda Yeti
  • LG Duisburg, 12.01.2021, Az.: 12 O 88/20, Skoda Superb
  • LG Offenburg, 08.01.2021, Az.: 2 O 168/20, VW Caddy
  • LG Darmstadt, 24.11.2020, Az.: 9 O 305/18, VW Golf VII
  • LG Oldenburg, 06.10.2020, Az.: 1 O 939/20, Audi A3
  • LG Darmstadt, 21.09.2020, Az.: 1 O 89/20, Seat Leon
  • LG Darmstadt, 31.08.2020, Az.: 13 O 88/20, Skoda Octavia
  • LG Hagen, 11.08.2020, Az.: 3 O 134/19, VW T6
  • LG München, 25.08.2020, Az.: 3 O 4218/20, VW T6
  • LG Offenburg, 29.07.2020, Az.: 3 O 39/20, VW Sharan
  • LG Düsseldorf, 17.07.2020, Az.: 11 O 190/18, VW Golf VII
  • LG Offenburg, 23.06.2020, Az.: 3 O 38/18, Audi A3
  • LG Heilbronn, 29.05.2020, Az.: Bi 6 O 257/19, VW T6
  • LG München, 31.03.2020, Az.: 3 O 13321/19, VW T6
  • LG Regensburg, 19.03.2020, Az.: 73 O 1181/19, VW Golf VII
  • LG Duisburg,  30.10.2018, Az.: 1 O 231/18, VW Golf VII

Auch Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen

Zudem hat der EuGH am 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im Straßenverkehr zu einem höheren Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor vor Verschleiß oder Verschmutzung schützen sollen, zählen nicht zu den zulässigen Ausnahmen.

Abgas-Skandal

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Rechtsanwalt Gisevius: „Damit sind auch Thermofenster bei der Abgasrückführung unzulässige Abschalteinrichtungen. Solche Thermofenster werden bei zahlreichen Diesel-Modellen eingesetzt, u.a. auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288. Die aktuelle Rechtsprechung und auch das Urteil des OLG Köln zeigen, dass auch beim EA 288 gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.“

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