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Unzulässige Abschalteinrichtung Mercedes E 220 - OLG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).

Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI Blue Efficiency im Mai 2015 als Gebrauchtwagen zum Preis von 23.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug wird ein Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verwendet. Bei der Abgasrückführung (AGR) kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Dadurch erfolgt die AGR nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig. Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen wird sie reduziert, wodurch der Stickoxid-Ausstoß steigt. Zudem wird auch die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet. Dadurch ist der Stickoxid-Ausstoß im Prüfverfahren niedriger als im normalen Straßenverkehr. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.

Das OLG Stuttgart bestätigte, dass es sich sowohl beim Thermofenster als auch bei der KSR um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt. Denn beide Funktionen sorgten dafür, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Mercedes habe trotz der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bescheinigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Im Falle des Thermofensters könne sich Mercedes zwar auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, dies gelte aber nicht für den Einsatz der KSR, so das Gericht.

Damit sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen zumindest nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2023 wird anders als bei einer vorsätzlichen Schädigung der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Stuttgart folgte der Rechtsprechung des BGH und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu -  2.350 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 116.000 Kilometer wird nicht abgezogen und das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

Wie die Entscheidung des OLG Stuttgart und weitere Gerichtsurteile zeigen, sind nach der Rechtsprechung des BGH die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal gestiegen. Das gilt umso mehr, nachdem der EuGH mit Urteil vom 1. August 2025 deutlich gemacht hat, dass Autohersteller sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, wenn sie eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben. Dementsprechend bestehen auch bei der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters Schadenersatzansprüche. „Das OLG Stuttgart hat in diesem Punkt zwar anders entschieden, allerdings erging die Entscheidung noch vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Abgas-Skandal, Automotive

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Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

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VW ruft unter dem Code 93FK Plug-in-Hybride des VW Touareg wegen Brandgefahr zurück. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum vom 27. September 2018 bis 21. August 2024. 

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