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Unzulässige Beitragserhöhung in der PKV - Axa muss überhöhte Beiträge zurückzahlen

Unrechtmäßige Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung können von den Versicherungsnehmern zurückgefordert werden. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. September 2022. Das Gericht entschied, dass Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung unwirksam sind und der Kläger Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge hat – unterm Strich knapp 7.700 Euro.

Beitragserhöhungen in der PKV sind nur dann zulässig, wenn der Versicherer sie ausreichend begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 muss der Versicherer dazu darstellen, welche Rechnungsgrundlage – entweder die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit bzw. beide - sich dauerhaft so verändert hat, dass die Beiträge angepasst werden müssen (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19).

Das Landgericht Görlitz ist der Rechtsprechung des BGH nun gefolgt. Es stellte fest, dass die Axa Krankenversicherung eine Beitragserhöhung eines bestimmten Tarifs zum 1. Januar 2018 nicht ausreichend begründet hat und dem Kläger daher die zu viel gezahlten Beiträge erstatten muss.

„Die Versicherungsgeber begründen die Beitragserhöhungen häufig nur mit allgemeinen Angaben zu gestiegenen Kosten. Solche pauschalen Angaben reichen jedoch nicht aus. Der BGH hat klargemacht, dass der Versicherer deutlich darstellen muss, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Beitragserhöhung notwendig geworden ist“, sagt Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Tariferhöhungen wurden nicht nur von der Axa, sondern auch von anderen privaten Krankenversicherungen zum Teil unzureichend begründet. Das hat zur Folge, dass die betroffenen Versicherungsnehmer die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern können. Zahlreiche Gerichte haben schon zu Gunsten der Versicherungsnehmer entschieden.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.