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Urteil des EuGH stärkt Rechte der Autokäufer im Abgasskandal - C-666/23

Der EuGH hat mit Urteil vom 1. August 2025 (Az. C-666/23) die Rechte der Autokäufer weiter gestärkt. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass sich die Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, um Schadenersatzansprüche zu umgehen. Zudem machte der EuGH deutlich, dass die Höhe des Schadenersatzes eine angemessene Wiedergutmachung darstellen muss.

EuGH und BGH hatten bereits 2023 entschieden, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen. Der BGH hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 klar gemacht, dass im Falle von Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt wird, sondern der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzaschadens hat, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. 

Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass eine Begrenzung des Schadenersatzanspruchs auf bspw. 15 Prozent zwar zulässig sein könne, die Höhe des Schadenersatzes müsse aber in jedem Fall eine angemessene Wiedergutmachung darstellen. „Es sind also auch Entschädigungen über 15 Prozent des Kaufpreises möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an, eine pauschale Deckelung des Anspruchs ist nicht zulässig, wenn dem Käufer dadurch ein Nachteil entsteht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Noch wesentlicher ist, dass der EuGH einen unvermeidbaren Verbotsirrtum der Autobauer ausgeschlossen hat. In der Praxis haben Autohersteller häufig darauf verwiesen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Zulassungsbehörde die Typengenehmigung erteilt und keine unzulässige Abschalteinrichtung bemängelt habe. Insofern habe sich der Autohersteller in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, wenn eine Funktion wie bspw. ein Thermofenster bei der Abgasrückführung nachträglich als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werde. 

Dieser Argumentation erteilte der EuGH eine klare Absage. Auch wenn eine Typengenehmigung vorliege, werde dadurch eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht legal. Vor allem dürfe dies nicht dazu führen, dass der Käufer seinen Schadenersatzanspruch verliert, betonten die Richter in Luxemburg.

Dies gelte unabhängig davon, ob die unzulässige Abschalteinrichtung von Anfang an eingebaut oder erst später durch ein Software-Update installiert wurde, führte der EuGH weiter aus. „Dadurch sind die Aussichten auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen. Das gilt insbesondere auch für Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster. Auch wenn das KBA ein Software-Update genehmigt hat, bestehen Schadenersatzansprüche, wenn damit eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgespielt wurde“, so Rechtsanwalt Gisevius.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Autokäufern gerne eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Schon im Februar 2025 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für den Mercedes EQA und EQB aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Januar 2024. Grund für den Rückruf war, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Erneuter Rückruf für den Ford Kuga (PHEV). Unter dem Code 25SC4 ruft Ford Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie zurück. Um das Brandrisiko zu verringern, fordert Ford die betroffenen Halter eines Ford Kuga auf, die HV-Batterie nur noch bis 80 Prozent zu laden. Zudem soll nur noch im AV-Modus gefahren werden. Eine Lösung für das Problem soll nach Angaben des Fahrzeugbauers voraussichtlich Mitte 2026 verfügbar sein.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.