Der EuGH hat mit Urteil vom 1. August 2025 (Az. C-666/23) die Rechte der Autokäufer weiter gestärkt. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass sich die Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, um Schadenersatzansprüche zu umgehen. Zudem machte der EuGH deutlich, dass die Höhe des Schadenersatzes eine angemessene Wiedergutmachung darstellen muss.
EuGH und BGH hatten bereits 2023 entschieden, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen. Der BGH hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 klar gemacht, dass im Falle von Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt wird, sondern der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzaschadens hat, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt.
Der EuGH hat nun deutlich gemacht, dass eine Begrenzung des Schadenersatzanspruchs auf bspw. 15 Prozent zwar zulässig sein könne, die Höhe des Schadenersatzes müsse aber in jedem Fall eine angemessene Wiedergutmachung darstellen. „Es sind also auch Entschädigungen über 15 Prozent des Kaufpreises möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an, eine pauschale Deckelung des Anspruchs ist nicht zulässig, wenn dem Käufer dadurch ein Nachteil entsteht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Noch wesentlicher ist, dass der EuGH einen unvermeidbaren Verbotsirrtum der Autobauer ausgeschlossen hat. In der Praxis haben Autohersteller häufig darauf verwiesen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Zulassungsbehörde die Typengenehmigung erteilt und keine unzulässige Abschalteinrichtung bemängelt habe. Insofern habe sich der Autohersteller in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, wenn eine Funktion wie bspw. ein Thermofenster bei der Abgasrückführung nachträglich als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werde.
Dieser Argumentation erteilte der EuGH eine klare Absage. Auch wenn eine Typengenehmigung vorliege, werde dadurch eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht legal. Vor allem dürfe dies nicht dazu führen, dass der Käufer seinen Schadenersatzanspruch verliert, betonten die Richter in Luxemburg.
Dies gelte unabhängig davon, ob die unzulässige Abschalteinrichtung von Anfang an eingebaut oder erst später durch ein Software-Update installiert wurde, führte der EuGH weiter aus. „Dadurch sind die Aussichten auf Schadenersatz im Abgasskandal weiter gestiegen. Das gilt insbesondere auch für Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster. Auch wenn das KBA ein Software-Update genehmigt hat, bestehen Schadenersatzansprüche, wenn damit eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgespielt wurde“, so Rechtsanwalt Gisevius.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet geschädigten Autokäufern gerne eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Abgas-Skandal, Automotive
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