Nach dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 (Az. C-666/23) dürfen auch Vielfahrer auf eine angemessene Entschädigung im Abgasskandal hoffen. Denn der EuGH stellte klar, dass zwar eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abgezogen werden könne, der geschädigte Käufer aber immer eine angemessene Wiedergutmachung erhalten müsse.
„Damit dürfte es gegen europäisches Recht verstoßen, wenn nach Abzug einer Nutzungsentschädigung nichts mehr vom Schadenersatzanspruch übrig bleibt. Unabhängig von der Laufleistung des Fahrzeugs muss der Käufer entschädigt werden, wenn der Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung wie z.B. ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Im Einzelfall wird das Gericht prüfen müssen, ob eine angemessene Entschädigung nach Abzug einer Nutzungsentschädigung gegeben ist.
EuGH und BGH hatten bereits 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers der Autokäufer einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Nach Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Allerdings kann im Einzelfall ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abgezogen werden. Das wirkt auf viele geschädigte Käufer abschreckend, weil sie befürchten, dass von ihrem Schadenersatzanspruch nach Abzug des Nutzungsersatzes nicht mehr viel übrig bleibt.
„Die Sorge war nur zum Teil begründet“, so Rechtsanwalt Gisevius. Denn ein Nutzungsersatz wird nur dann angerechnet, wenn die Nutzungen und der Restwert den Kaufpreis des Fahrzeugs übersteigen. In vielen Fällen wird daher keine Nutzungsentschädigung abgezogen. Aber: Je mehr Kilometer das Fahrzeug „auf dem Tacho“ hat, umso wahrscheinlicher wird eine Nutzungsentschädigung. Der EuGH hat nun aber klargestellt, dass in solchen Fällen der Schadenersatz nicht durch die Nutzungsentschädigung aufgebraucht werden darf. Vielmehr müsse eine angemessene Wiedergutmachung gewährleistet sein. „Damit können auch Vielfahrer oder Besitzer von älteren Autos von dem Urteil des EuGH profitieren und ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Darüber hinaus machte der EuGH deutlich, dass Autohersteller sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können, wenn sie eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben. Zudem spielt es auch keine Rolle, ob die unzulässige Abschalteinrichtung von Anfang an verwendet wurde oder erst später z.B. im Rahmen eines Software-Updates installiert wurde. „Wurde bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189 nach Bekanntwerden des Abgasskandals mit dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung z.B. in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung aufgespielt, ist ein erneuter Schadenersatzanspruch entstanden“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Vor dem EuGH ging es zwar um die Klagen zweier VW-Käufer, das Urteil lässt sich aber auch auf alle anderen Hersteller anwenden, die unzulässige Abschalteinrichtungen wie bspw. ein Thermofenster verwendet haben.
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