Rund 60.000 Euro muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihrem Versicherungsnehmer nachträglich zahlen. Der Versicherer hatte die Leistung ursprünglich mit dem Argument verweigert, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen bei Antragsstellung unvollständig beantwortet habe. Das Oberlandesgericht Hamm machte dem Versicherer mit Urteil vom 4. April 2025 allerdings einen Strich durch die Rechnung (Az. 20 U 33/21). Das OLG stellte klar, dass der Versicherer die Fragen zur Gesundheit klar und eindeutig formulieren müsse und sie nicht nachträglich weiter auslegen dürfe.
„Die Angaben zur Gesundheit sind ein häufiger Streitpunkt, wenn es um die Eintrittspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Bei falschen oder unvollständigen Angaben verweigert der Versicherer häufig die Leistung. Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil die Rechte der Versicherungsnehmer jedoch erheblich gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Der Kläger in dem Verfahren am OLG Hamm hatte im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und dabei mehrere Gesundheitsfragen beantwortet – unter anderem, ob in den letzten fünf Jahren eine wiederholte oder chronische Bronchitis, oder Erkrankungen der Wirbelsäule vorgelegen hätten. Diese Fragen verneinte der Kläger.
Tatsächlich hatte er jedoch einmalig eine Bronchitis und vor mehr als zehn Jahren wurde bei ihm eine Skoliose diagnostiziert, die allerdings weder behandelt noch erneut untersucht worden war. 2014 machte der Verbraucher Ansprüche gegen die Versicherung wegen Berufsunfähigkeit geltend. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich später auch auf eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger machte demgegenüber geltend, er sei aufgrund einer nervenbedingten Erkrankung und Rückenbeschwerden nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Imbissbetreiber auszuüben, und habe deshalb Anspruch auf die vereinbarte BU-Rente.
Das OLG Hamm gab dem Kläger weitgehend recht. Es stellte klar, dass der Versicherer nicht berechtigt war, sich durch Rücktritt oder Anfechtung vom Vertrag zu lösen. Bei den Angaben zur Gesundheit sei nur nach wiederholter oder chronischer Bronchitis gefragt worden. Eine einmalige Bronchitis falle nicht unter diese Definition, stellte das Gericht klar. Die diagnostizierte Skoliose habe außerhalb des abgefragten Zeitraums von fünf Jahren gelegen und sei daher für die Frage nicht relevant gewesen, da keine ärztliche Behandlung oder Beratung stattgefunden habe.
„Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass die Gesundheitsfragen präzise formuliert werden müssen und der Verbraucher nur solche Angaben machen muss, die konkret nach dem Wortlaut der Frage verlangt werden. Versicherer dürfen die Fragen nicht nachträglich „weiter“ auslegen, um eine Anfechtung oder einen Rücktritt zu rechtfertigen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
Darüber hinaus machte das OLG Hamm deutlich, dass auch die spätere Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer unwirksam sei. Eine Anfechtung sei nur dann wirksam, wenn sie konkret und innerhalb eines Jahres und unter Nennung eines konkreten Anfechtungsgrunds erklärt wird. Pauschale Bezugnahmen auf frühere Anträge oder Akten seien dafür nicht ausreichend, stellte das OLG klar.
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„Die Position der Versicherungsnehmer wurde durch das Urteil erheblich gestärkt. Werden die Gesundheitsfragen korrekt und entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Frage beantwortet, muss die Berufsunfähigkeitsversicherung leisten und kann die Fragen nicht anschließend weiter auslegen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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