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Urteil OLG Hamm - Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen

Rund 60.000 Euro muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihrem Versicherungsnehmer nachträglich zahlen. Der Versicherer hatte die Leistung ursprünglich mit dem Argument verweigert, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen bei Antragsstellung unvollständig beantwortet habe. Das Oberlandesgericht Hamm machte dem Versicherer mit Urteil vom 4. April 2025 allerdings einen Strich durch die Rechnung (Az. 20 U 33/21). Das OLG stellte klar, dass der Versicherer die Fragen zur Gesundheit klar und eindeutig formulieren müsse und sie nicht nachträglich weiter auslegen dürfe.

„Die Angaben zur Gesundheit sind ein häufiger Streitpunkt, wenn es um die Eintrittspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Bei falschen oder unvollständigen Angaben verweigert der Versicherer häufig die Leistung. Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil die Rechte der Versicherungsnehmer jedoch erheblich gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem Verfahren am OLG Hamm hatte im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und dabei mehrere Gesundheitsfragen beantwortet – unter anderem, ob in den letzten fünf Jahren eine wiederholte oder chronische Bronchitis, oder Erkrankungen der Wirbelsäule vorgelegen hätten. Diese Fragen verneinte der Kläger.

Tatsächlich hatte er jedoch einmalig eine Bronchitis und vor mehr als zehn Jahren wurde bei ihm eine Skoliose diagnostiziert, die allerdings weder behandelt noch erneut untersucht worden war. 2014 machte der Verbraucher Ansprüche gegen die Versicherung wegen Berufsunfähigkeit geltend. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich später auch auf eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger machte demgegenüber geltend, er sei aufgrund einer nervenbedingten Erkrankung und Rückenbeschwerden nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Imbissbetreiber auszuüben, und habe deshalb Anspruch auf die vereinbarte BU-Rente.

Das OLG Hamm gab dem Kläger weitgehend recht. Es stellte klar, dass der Versicherer nicht berechtigt war, sich durch Rücktritt oder Anfechtung vom Vertrag zu lösen. Bei den Angaben zur Gesundheit sei nur nach wiederholter oder chronischer Bronchitis gefragt worden. Eine einmalige Bronchitis falle nicht unter diese Definition, stellte das Gericht klar. Die diagnostizierte Skoliose habe außerhalb des abgefragten Zeitraums von fünf Jahren gelegen und sei daher für die Frage nicht relevant gewesen, da keine ärztliche Behandlung oder Beratung stattgefunden habe. 

„Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass die Gesundheitsfragen präzise formuliert werden müssen und der Verbraucher nur solche Angaben machen muss, die konkret nach dem Wortlaut der Frage verlangt werden. Versicherer dürfen die Fragen nicht nachträglich „weiter“ auslegen, um eine Anfechtung oder einen Rücktritt zu rechtfertigen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Darüber hinaus machte das OLG Hamm deutlich, dass auch die spätere Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer unwirksam sei. Eine Anfechtung sei nur dann wirksam, wenn sie konkret und innerhalb eines Jahres und unter Nennung eines konkreten Anfechtungsgrunds erklärt wird. Pauschale Bezugnahmen auf frühere Anträge oder Akten seien dafür nicht ausreichend, stellte das OLG klar. 

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„Die Position der Versicherungsnehmer wurde durch das Urteil erheblich gestärkt. Werden die Gesundheitsfragen korrekt und entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Frage beantwortet, muss die Berufsunfähigkeitsversicherung leisten und kann die Fragen nicht anschließend weiter auslegen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.