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Urteil OLG Hamm - Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen

Rund 60.000 Euro muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihrem Versicherungsnehmer nachträglich zahlen. Der Versicherer hatte die Leistung ursprünglich mit dem Argument verweigert, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen bei Antragsstellung unvollständig beantwortet habe. Das Oberlandesgericht Hamm machte dem Versicherer mit Urteil vom 4. April 2025 allerdings einen Strich durch die Rechnung (Az. 20 U 33/21). Das OLG stellte klar, dass der Versicherer die Fragen zur Gesundheit klar und eindeutig formulieren müsse und sie nicht nachträglich weiter auslegen dürfe.

„Die Angaben zur Gesundheit sind ein häufiger Streitpunkt, wenn es um die Eintrittspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Bei falschen oder unvollständigen Angaben verweigert der Versicherer häufig die Leistung. Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil die Rechte der Versicherungsnehmer jedoch erheblich gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem Verfahren am OLG Hamm hatte im Jahr 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und dabei mehrere Gesundheitsfragen beantwortet – unter anderem, ob in den letzten fünf Jahren eine wiederholte oder chronische Bronchitis, oder Erkrankungen der Wirbelsäule vorgelegen hätten. Diese Fragen verneinte der Kläger.

Tatsächlich hatte er jedoch einmalig eine Bronchitis und vor mehr als zehn Jahren wurde bei ihm eine Skoliose diagnostiziert, die allerdings weder behandelt noch erneut untersucht worden war. 2014 machte der Verbraucher Ansprüche gegen die Versicherung wegen Berufsunfähigkeit geltend. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich später auch auf eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger machte demgegenüber geltend, er sei aufgrund einer nervenbedingten Erkrankung und Rückenbeschwerden nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Imbissbetreiber auszuüben, und habe deshalb Anspruch auf die vereinbarte BU-Rente.

Das OLG Hamm gab dem Kläger weitgehend recht. Es stellte klar, dass der Versicherer nicht berechtigt war, sich durch Rücktritt oder Anfechtung vom Vertrag zu lösen. Bei den Angaben zur Gesundheit sei nur nach wiederholter oder chronischer Bronchitis gefragt worden. Eine einmalige Bronchitis falle nicht unter diese Definition, stellte das Gericht klar. Die diagnostizierte Skoliose habe außerhalb des abgefragten Zeitraums von fünf Jahren gelegen und sei daher für die Frage nicht relevant gewesen, da keine ärztliche Behandlung oder Beratung stattgefunden habe. 

„Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass die Gesundheitsfragen präzise formuliert werden müssen und der Verbraucher nur solche Angaben machen muss, die konkret nach dem Wortlaut der Frage verlangt werden. Versicherer dürfen die Fragen nicht nachträglich „weiter“ auslegen, um eine Anfechtung oder einen Rücktritt zu rechtfertigen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Darüber hinaus machte das OLG Hamm deutlich, dass auch die spätere Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer unwirksam sei. Eine Anfechtung sei nur dann wirksam, wenn sie konkret und innerhalb eines Jahres und unter Nennung eines konkreten Anfechtungsgrunds erklärt wird. Pauschale Bezugnahmen auf frühere Anträge oder Akten seien dafür nicht ausreichend, stellte das OLG klar. 

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„Die Position der Versicherungsnehmer wurde durch das Urteil erheblich gestärkt. Werden die Gesundheitsfragen korrekt und entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Frage beantwortet, muss die Berufsunfähigkeitsversicherung leisten und kann die Fragen nicht anschließend weiter auslegen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der Main Compass Consulting GmbH mit Sitz in Eschborn geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das auch als MC Consulting bekannte Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.