Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat. „Unser Mandant erhält daher 5 Prozent des Kaufpreises, knapp 2.700 Euro zuzüglich Zinsen zurück“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der den Schadenersatz durchgesetzt hat.
Der Kläger hatte den Audi A6 Avant 3.0 TDI mit Euro 6-Abgasnorm und dem Motortyp EA 897 Gen2EVO im Januar 2017 als Neufahrzeug zu einem Preis von rund 53.400 Euro netto erworben. Das Fahrzeug ist mit einem SCR-Katalysator ausgestattet. Im Dezember 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem Aktionscode 23X6 einen verpflichtenden Rückruf an, damit eine unzulässige Reduzierung der AdBlue-Zufuhr entfernt wird. „Unser Mandant ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen. Wir sind aber der Meinung, dass darüber hinaus das Thermofenster bei der Abgasrückfuhr eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und haben deshalb Schadenersatzansprüche geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Durch das Thermofenster ist die Abgasrückführung (AGR) nur in einem bestimmten Temperaturbereich vollständig aktiv ist. Bei höheren oder niedrigeren Temperaturen wird die AGR-Rate reduziert, was zu einem erhöhten Schadstoffausstoß führt.
Das OLG Thüringen folgte der Argumentation, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Eine Abschalteinrichtung sei rechtswidrig, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bereits unter üblichen Fahrbedingungen einschränke. Das sei bei dem verwendeten Thermofenster der Fall.
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung könne Audi deshalb aber nicht vorgeworfen werden. Allerdings habe Audi trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es die gesetzlichen Vorgaben erfülle. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das OLG.
„Damit folgt das OLG Thüringen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023. Demnach macht sich der Autohersteller schon bei Fahrlässigkeit schadenersatzpflichtig. Anders als bei einer vorsätzlichen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der laut BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt“, so Rechtsanwalt Gisevius. Das Thüringer OLG bezifferte den Schadenersatzanspruch mit 5 Prozent des Kaufpreises. Der Kläger erhält somit etwa 2.700 Euro plus Zinsen. Das Fahrzeug darf er behalten, eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.
„Der BGH hat die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal erheblich gesenkt. Insbesondere lassen sich Schadenersatzansprüche mit dem weit verbreiteten Thermofenster nun besser durchsetzen, wie nicht nur das Urteil des OLG Thüringen zeigt“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Abgas-Skandal, Automotive
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