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Ventus Energy Group - Situation spitzt sich für Anleger zu

Schlechte Nachrichten für Anleger der Ventus Energy Group OÜ: Wie die Gesellschaft den Anlegern am 11. Juni 2026 mitgeteilt hat, strebt sie ein Restrukturierungsverfahren nach estnischen Recht an.

Für die Anleger bedeutet das im Wesentlichen, dass Ventus Energy keine Zinsen auszahlen wird und ein sog. Early Exit nicht mehr möglich ist. Ebenso werden keine weiteren Anlegergelder mehr angenommen. Weiter teilt die Gesellschaft mit, dass Rückzahlungen an die Anleger so gut und schnell wie unter diesen Umständen möglich erfolgen sollen. „Es muss also damit gerechnet werden, dass vorerst keine Auszahlungen an die Anleger fließen werden. Wann und in welcher Höhe Gelder fließen werden, ist ungewiss. Angesichts der Entwicklung müssen die Anleger aber Verluste befürchten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Ein Rückzahlungsplan soll am 10. Juli 2026 vorgelegt werden.

 

BaFin ordnete Abwicklung an

 

Die Ventus Energy Group führt mehrere Gründe für diese Entwicklung an. Wesentlich dürften die Abwicklungs-Anordnung der BaFin vom 5. Mai 2026 und Probleme mit den Banken sein. 

Für Anleger im Deutschland ist vor allem die Anordnung der BaFin wichtig. Die Finanzaufsicht hatte der Ventus Energy Group OÜ mit Bescheid vom 5. Mai 2026 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln, da sie nicht über die erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügt. Somit hätte die Gesellschaft die angenommenen Gelder an die Anleger unverzüglich zurückzahlen müssen. Nach der aktuellen Entwicklung ist damit aber nicht zu rechnen und die Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.

 

Rechtliche Möglichkeiten der Anleger

Bank- und Kapitalanlagerecht

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Um sich davor zu schützen, sollten die Anleger jetzt schnell handeln und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. So kann versucht werden, einen dinglichen Arrest zu erreichen, um bestehende Vermögenswerte der Ventus Energy zu sichern. Darüber hinaus können ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen oder Anlageberater bzw. Anlagevermittler bestehen. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin können Schadenersatzansprüche auch direkt gegen eine Investitionsplattform bestehen, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt wurden (Az. 4 U 105/24).

BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Anlegern zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht 

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
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Aktuelles

Ende 2025 drangen Einbrecher in eine Filiale der Sparkasse Gelsenkirchen ein und knackten über 3.000 Schließfächer. Der Schock und der Schaden sind für viele Kunden enorm. Immerhin hat die Sparkasse Gelsenkirchen inzwischen mit den ersten Entschädigungszahlungen begonnen – aber nur bis zur Haftungsgrenze von 10.300 Euro pro Schließfach. „Das reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Schaden der Kunden zu decken. Allerdings können ggf. auch Schadenersatzansprüche über die Entschädigungszahlung hinaus bestehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der Habona Nahversorgungsfonds Deutschland hat die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen am 30. Juni 2026 ausgesetzt. Anleger des offenen Immobilienfonds kommen nun zumindest vorübergehend nicht an ihr investiertes Geld. Die Schließung des Fonds ist maximal für 36 Monate möglich. 

Der Fondsmanager KanAm hat die Schließung und Abwicklung des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest am 26. Juni 2026 bekannt gegeben. Anleger können seit dem 29. Juni 2026 keine Anteile mehr zurückgeben. Ihnen drohen finanzielle Verluste.

Die BaFin legt bei der TGI AG nach: Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass der Goldhändler mit Sitz in Liechtenstein sein in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

Seine Bankkarte hat der Kunde nie erhalten, dennoch wurden rund 220.000 Euro von seinem Konto bei einer Sparkasse abgebucht. Das OLG Frankfurt machte mit Urteil vom 29. April 2026 deutlich (Az. 17 U 62/24), dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss. Da der Kontoinhaber die Debitkarte nicht erhalten hat, hafte er auch nicht für die unbefugten Abbuchungen.

Schlechte Nachrichten für Anleger der Ventus Energy Group OÜ: Wie die Gesellschaft den Anlegern am 11. Juni 2026 mitgeteilt hat, strebt sie ein Restrukturierungsverfahren nach estnischen Recht an.