Schlechte Nachrichten für Anleger der Ventus Energy Group OÜ: Wie die Gesellschaft den Anlegern am 11. Juni 2026 mitgeteilt hat, strebt sie ein Restrukturierungsverfahren nach estnischen Recht an.
Für die Anleger bedeutet das im Wesentlichen, dass Ventus Energy keine Zinsen auszahlen wird und ein sog. Early Exit nicht mehr möglich ist. Ebenso werden keine weiteren Anlegergelder mehr angenommen. Weiter teilt die Gesellschaft mit, dass Rückzahlungen an die Anleger so gut und schnell wie unter diesen Umständen möglich erfolgen sollen. „Es muss also damit gerechnet werden, dass vorerst keine Auszahlungen an die Anleger fließen werden. Wann und in welcher Höhe Gelder fließen werden, ist ungewiss. Angesichts der Entwicklung müssen die Anleger aber Verluste befürchten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Ein Rückzahlungsplan soll am 10. Juli 2026 vorgelegt werden.
BaFin ordnete Abwicklung an
Die Ventus Energy Group führt mehrere Gründe für diese Entwicklung an. Wesentlich dürften die Abwicklungs-Anordnung der BaFin vom 5. Mai 2026 und Probleme mit den Banken sein.
Für Anleger im Deutschland ist vor allem die Anordnung der BaFin wichtig. Die Finanzaufsicht hatte der Ventus Energy Group OÜ mit Bescheid vom 5. Mai 2026 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln, da sie nicht über die erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügt. Somit hätte die Gesellschaft die angenommenen Gelder an die Anleger unverzüglich zurückzahlen müssen. Nach der aktuellen Entwicklung ist damit aber nicht zu rechnen und die Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.
Rechtliche Möglichkeiten der Anleger
Bank- und Kapitalanlagerecht
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Um sich davor zu schützen, sollten die Anleger jetzt schnell handeln und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. So kann versucht werden, einen dinglichen Arrest zu erreichen, um bestehende Vermögenswerte der Ventus Energy zu sichern. Darüber hinaus können ggf. auch Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen oder Anlageberater bzw. Anlagevermittler bestehen. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin können Schadenersatzansprüche auch direkt gegen eine Investitionsplattform bestehen, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt wurden (Az. 4 U 105/24).
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