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Verbraucherrecht

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Wir helfen Ihnen aus den Fallen des Allltags

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und wir sorgen dafür, dass Sie bei ungewollten Vertragsschlüssen, fehlender Qualität, Nichtlieferung oder bei den verschiedenen "Abzocken" rund um Onlinecoachings oder vermeintliche Abonnements als Verbraucher nicht den Kürzeren ziehen.

 

 

 

Dabei ist uns die Rechtewahrung gerade dann ein persönliches Anliegen, wenn Verbraucher scheinbar machtlos den perfiden Fallstricken ausgesetzt sind, die der Internethandel und die Online-Dienstleistungsbörsen auslegen. Sicher: Aufgrund fehlender Rechtschutzversicherung oder aufgrund viel zu geringer Streitwerte ist ein Verfahren oft kritisch zu überdenken - aber wir machen die Fälle öffentlich und versuchen zu helfen.

 

 

 

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Aktuelles

Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 25 C 671/26) hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Geldes hat. Das Gericht stellte auch fest, dass der Anspruch nicht verjährt ist, obwohl der Vertrag über das Online-Coaching bereits 2019 geschlossen worden war.

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.