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Verbraucherzentrale verklagt Tesla

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt den E-Autohersteller Tesla. Tesla verschweige den Kunden, dass sie bei der Nutzung des sog. „Wächter-Modus“ zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet sind und bei Verstößen ein Bußgeld riskieren. Außerdem wirft die Verbraucherzentrale Tesla Greenwashing vor. Die Werbeaussagen des Autobauers zur CO2-Ersparnis beim Kauf seiner E-Autos seien irreführend.

Der „Wächter-Modus“ bei Tesla dient dem Schutz des Autos. Wird das Auto geparkt, überwachen mehrere Kameras am Fahrzeug die Umgebung. Die Aufnahmen werden ggf. auch gespeichert. Dabei lässt es sich praktisch nicht vermeiden, dass vorbeigehende Passanten gefilmt werden. Theoretisch müsste von allen Passanten, die ins Blickfeld der Kamera geraten, eine Genehmigung eingeholt werden. Da dies praktisch unmöglich ist, liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Den Tesla-Fahrern droht dadurch ein Bußgeld. Der Wächter-Modus lässt sich im Grunde genommen nicht nutzen, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen.

Die Verbraucherzentrale wirft Tesla vor, die Kunden über dieses Datenschutzproblem nicht informiert zu haben. Außerdem kritisiert sie Mängel im Zulassungsverfahren, die es ermöglicht haben, dass diese Funktion trotz der Datenschutzprobleme zugelassen wurde.

Darüber hinaus moniert die Verbraucherzentrale irreführende Werbungaussagen zur CO2-Ersparnis durch den Kauf eines Tesla E-Autos. Die Aussagen suggerierten, dass sich der CO2-Ausstoß im Autoverkehr insgesamt durch den Kauf eines Tesla reduzieren ließe. Für viele Verbraucher sei dies ein wichtiges Kaufargument, so die Verbraucherschützer. Die Realität sehe aber anders aus, denn Tesla verkaufe Emissionsrechte an andere Hersteller, die diese nutzen könnten, um ihre eigenen Grenzwerte zu überschreiten. Der Emissionshandel sei zwar in der EU erlaubt, die Kunden müssten aber darüber entsprechend informiert werden und nicht nur „versteckt“ im Umweltverträglichkeitsbericht auf der Webseite des Unternehmens, so der vzbv.

Von Datenschutzproblemen bis hin zu Reichweitenverlusten durch Software-Updates steht die Kanzlei BRÜLLMANN Tesla-Kunden für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Verbraucherrecht

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Aktuelles

Fast 18.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching bezahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Juli 2026 (Az. 4 O 374/25) erhält er sein Geld zurück. Grund ist, dass der Anbieter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Somit sei der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching nichtig, entschied das LG Duisburg.

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück, weil die Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte und der Vertrag somit gemäß § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 22. Juni 2026 entschieden (Az. 4 O 102/25). 

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.