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Verbraucherzentrale verklagt Tesla

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt den E-Autohersteller Tesla. Tesla verschweige den Kunden, dass sie bei der Nutzung des sog. „Wächter-Modus“ zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet sind und bei Verstößen ein Bußgeld riskieren. Außerdem wirft die Verbraucherzentrale Tesla Greenwashing vor. Die Werbeaussagen des Autobauers zur CO2-Ersparnis beim Kauf seiner E-Autos seien irreführend.

Der „Wächter-Modus“ bei Tesla dient dem Schutz des Autos. Wird das Auto geparkt, überwachen mehrere Kameras am Fahrzeug die Umgebung. Die Aufnahmen werden ggf. auch gespeichert. Dabei lässt es sich praktisch nicht vermeiden, dass vorbeigehende Passanten gefilmt werden. Theoretisch müsste von allen Passanten, die ins Blickfeld der Kamera geraten, eine Genehmigung eingeholt werden. Da dies praktisch unmöglich ist, liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Den Tesla-Fahrern droht dadurch ein Bußgeld. Der Wächter-Modus lässt sich im Grunde genommen nicht nutzen, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen.

Die Verbraucherzentrale wirft Tesla vor, die Kunden über dieses Datenschutzproblem nicht informiert zu haben. Außerdem kritisiert sie Mängel im Zulassungsverfahren, die es ermöglicht haben, dass diese Funktion trotz der Datenschutzprobleme zugelassen wurde.

Darüber hinaus moniert die Verbraucherzentrale irreführende Werbungaussagen zur CO2-Ersparnis durch den Kauf eines Tesla E-Autos. Die Aussagen suggerierten, dass sich der CO2-Ausstoß im Autoverkehr insgesamt durch den Kauf eines Tesla reduzieren ließe. Für viele Verbraucher sei dies ein wichtiges Kaufargument, so die Verbraucherschützer. Die Realität sehe aber anders aus, denn Tesla verkaufe Emissionsrechte an andere Hersteller, die diese nutzen könnten, um ihre eigenen Grenzwerte zu überschreiten. Der Emissionshandel sei zwar in der EU erlaubt, die Kunden müssten aber darüber entsprechend informiert werden und nicht nur „versteckt“ im Umweltverträglichkeitsbericht auf der Webseite des Unternehmens, so der vzbv.

Von Datenschutzproblemen bis hin zu Reichweitenverlusten durch Software-Updates steht die Kanzlei BRÜLLMANN Tesla-Kunden für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Verbraucherrecht

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Aktuelles

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

11.900 Euro hatte ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte für ein Online-Coaching bei der NV Business Consulting GmbH gezahlt. Er bekommt sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 entschieden (Az. 12 O 138/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht handelt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 326 O 396/24) entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) den Weg für den Ausstieg aus vielen Online-Coachings und Mentoring-Programmen geebnet. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung verfügt.