Rückrufservice

Verbraucherzentrale verklagt Tesla

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt den E-Autohersteller Tesla. Tesla verschweige den Kunden, dass sie bei der Nutzung des sog. „Wächter-Modus“ zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet sind und bei Verstößen ein Bußgeld riskieren. Außerdem wirft die Verbraucherzentrale Tesla Greenwashing vor. Die Werbeaussagen des Autobauers zur CO2-Ersparnis beim Kauf seiner E-Autos seien irreführend.

Der „Wächter-Modus“ bei Tesla dient dem Schutz des Autos. Wird das Auto geparkt, überwachen mehrere Kameras am Fahrzeug die Umgebung. Die Aufnahmen werden ggf. auch gespeichert. Dabei lässt es sich praktisch nicht vermeiden, dass vorbeigehende Passanten gefilmt werden. Theoretisch müsste von allen Passanten, die ins Blickfeld der Kamera geraten, eine Genehmigung eingeholt werden. Da dies praktisch unmöglich ist, liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Den Tesla-Fahrern droht dadurch ein Bußgeld. Der Wächter-Modus lässt sich im Grunde genommen nicht nutzen, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen.

Die Verbraucherzentrale wirft Tesla vor, die Kunden über dieses Datenschutzproblem nicht informiert zu haben. Außerdem kritisiert sie Mängel im Zulassungsverfahren, die es ermöglicht haben, dass diese Funktion trotz der Datenschutzprobleme zugelassen wurde.

Darüber hinaus moniert die Verbraucherzentrale irreführende Werbungaussagen zur CO2-Ersparnis durch den Kauf eines Tesla E-Autos. Die Aussagen suggerierten, dass sich der CO2-Ausstoß im Autoverkehr insgesamt durch den Kauf eines Tesla reduzieren ließe. Für viele Verbraucher sei dies ein wichtiges Kaufargument, so die Verbraucherschützer. Die Realität sehe aber anders aus, denn Tesla verkaufe Emissionsrechte an andere Hersteller, die diese nutzen könnten, um ihre eigenen Grenzwerte zu überschreiten. Der Emissionshandel sei zwar in der EU erlaubt, die Kunden müssten aber darüber entsprechend informiert werden und nicht nur „versteckt“ im Umweltverträglichkeitsbericht auf der Webseite des Unternehmens, so der vzbv.

Von Datenschutzproblemen bis hin zu Reichweitenverlusten durch Software-Updates steht die Kanzlei BRÜLLMANN Tesla-Kunden für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Der BGH hat für klare Verhältnisse gesorgt und mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bzw. vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) deutlich gemacht, dass Verträge über Online-Coaching oder Mentoring-Programme unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sind. „Teilnehmer sind dann zu keinen Zahlungen aus dem Vertrag verpflichtet und können bereits geleistete Honorare zurückverlangen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 29. September 2025 (Az. 21 O 161/25) bestätigt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Rate und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.