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Vergleich im VW-Musterverfahren
Vergleich im VW-Musterverfahren

Vergleich im VW-Musterverfahren - Klägern bieten sich verschiedene Möglichkeiten

Im Musterfeststellungsverfahren gegen Volkswagen haben sich VW und der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) nun doch auf einen Vergleich geeinigt. Insgesamt will VW 830 Millionen Euro an die Teilnehmer der Musterklage zahlen. Je nach Modell und Alter sollen Verbraucher zwischen 1.350 und 6.257 Euro erhalten. Ihren alten Diesel sind sie damit allerdings nicht los und haben sie den Vergleich erstmal angenommen, können sie keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr im Abgasskandal stellen.

„Daher könnte sich der Vergleich für viele Musterkläger als schlechtes Geschäft entpuppen. Denn im Einzelfall kann unter Umständen mehr herausgeholt werden. Das befürchtet VW offenbar auch und will bis zum 20. April eine Entscheidung der Verbraucher, ob sie den Vergleich annehmen. Nur wenige Tage später am 5. Mai verhandelt der BGH zum Abgasskandal und dann könnte es für VW deutlich teurer werden. Denn es gilt nicht als unwahrscheinlich, dass die Karlsruher Richter VW den Anspruch auf eine Nutzugsentschädigung absprechen. Dann käme für den Verbraucher natürlich eine deutlich höhere Summe heraus als die im Vergleich angebotene“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Verbraucher können sich bei der Entscheidung, ob sie den Vergleich annehmen wollen oder nicht anwaltlich beraten lassen. Kosten für die Beratung von bis zu 190 Euro muss VW übernehmen, wenn der Vergleich anschließend angenommen wird. „Wird der Vergleich nicht angenommen und der Verbraucher entscheidet sich für eine Klage, entstehen die Kosten in der Regel erst gar nicht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der außergerichtliche Vergleich weist noch einen weiteren dicken Haken auf: Nur ca. 260.000 Teilnehmer der Musterklage sollen ein Vergleichsangebot erhalten. Da sich rund 450.000 Personen an der Musterklage beteiligt haben, gehen rund 190.000 Kläger leer aus. Ihre Fälle passen nicht in das enge Raster der Klage. Das gilbt z.B. für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten oder das Fahrzeug erst 2016 gekauft haben.

„Dass sie von dem Vergleich ausgenommen sind, bedeutet natürlich nicht, dass sie keine Schadensersatzansprüche haben. Diese müssen sie nun individuell einklagen, nachdem sich das Musterverfahren für sie als Zeitverschwendung erwiesen hat. Immerhin wurde durch die Teilnahme die Verjährung ihrer Ansprüche gehemmt, die sie nun noch bis zum 20.Oktober 2020 geltend machen können“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

 

 

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Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).