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Verjährung bei Rückzahlungsansprüchen gegen PKV beachten

09.12.2021

Eine Private Krankenversicherung (PKV) muss Beitragserhöhungen ausreichend bergründen, ansonsten können die Erhöhungen unwirksam sein und vom Versicherungsnehmer zurückfordert werden. Das hat der BGH mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 klargestellt (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Offen blieb dabei die Frage der Verjährungsfrist.

Nun hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 17. November 2021 festgestellt, dass in vielen Fällen von der dreijährigen und nicht von der für die Versicherten günstigeren zehnjährigen Verjährungsfrist bei den Rückforderungsansprüchen auszugehen ist (Az.: IV ZR 113/20). „Für Versicherte heißt das, dass sie ihre Rückforderungsansprüche, die durch Beitragserhöhungen im Jahr 2018 entstanden sind, jetzt geltend machen sollten, bevor sie am 31.12.2021 verjähren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die gute Nachricht für die Versicherten: Es ist längst nicht in jedem Fall von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Verjährung kann z.B. dann gehemmt sein, wenn die Rechtslage unsicher ist und einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH bedarf. Zu Rückforderungsansprüchen gegenüber der PKV hatte der BGH erst im Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind, wenn sie nicht ausreichend begründet sind. Dennoch sei die Verjährung nicht in jedem Fall bis zu diesem Urteil gehemmt gewesen, stellte der BGH nun klar.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren wollte ein Versicherungsnehmer Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung zwischen 2008 und 2017 nicht hinnehmen und klagte 2018 dagegen. Der BGH entschied nun, dass die Forderungen bis 2014 verjährt sind. Da der Kläger noch vor dem BGH-Urteil 2020 seine Forderungen geltend gemacht hat, sei ersichtlich, dass er noch vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bestehen eines Anspruchs ausgegangen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit Erhalt der Änderungsmitteilung der PKV begonnen, so der BGH.

„Offen ließen die Karlsruher Richter allerdings, ob Rückforderungsansprüche auch dann verjährt sind, wenn sie erst nach der BGH-Entscheidung aus dem Dezember 2020 geltend gemacht werden oder dann die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist greift. Um Verjährung zu vermeiden, sollten Rückforderungsansprüche gegen die PKV möglichst schnell geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

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