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Verjährung bei Rückzahlungsansprüchen gegen PKV beachten

09.12.2021

Eine Private Krankenversicherung (PKV) muss Beitragserhöhungen ausreichend bergründen, ansonsten können die Erhöhungen unwirksam sein und vom Versicherungsnehmer zurückfordert werden. Das hat der BGH mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 klargestellt (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Offen blieb dabei die Frage der Verjährungsfrist.

Nun hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 17. November 2021 festgestellt, dass in vielen Fällen von der dreijährigen und nicht von der für die Versicherten günstigeren zehnjährigen Verjährungsfrist bei den Rückforderungsansprüchen auszugehen ist (Az.: IV ZR 113/20). „Für Versicherte heißt das, dass sie ihre Rückforderungsansprüche, die durch Beitragserhöhungen im Jahr 2018 entstanden sind, jetzt geltend machen sollten, bevor sie am 31.12.2021 verjähren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die gute Nachricht für die Versicherten: Es ist längst nicht in jedem Fall von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Verjährung kann z.B. dann gehemmt sein, wenn die Rechtslage unsicher ist und einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH bedarf. Zu Rückforderungsansprüchen gegenüber der PKV hatte der BGH erst im Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind, wenn sie nicht ausreichend begründet sind. Dennoch sei die Verjährung nicht in jedem Fall bis zu diesem Urteil gehemmt gewesen, stellte der BGH nun klar.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren wollte ein Versicherungsnehmer Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung zwischen 2008 und 2017 nicht hinnehmen und klagte 2018 dagegen. Der BGH entschied nun, dass die Forderungen bis 2014 verjährt sind. Da der Kläger noch vor dem BGH-Urteil 2020 seine Forderungen geltend gemacht hat, sei ersichtlich, dass er noch vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bestehen eines Anspruchs ausgegangen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit Erhalt der Änderungsmitteilung der PKV begonnen, so der BGH.

„Offen ließen die Karlsruher Richter allerdings, ob Rückforderungsansprüche auch dann verjährt sind, wenn sie erst nach der BGH-Entscheidung aus dem Dezember 2020 geltend gemacht werden oder dann die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist greift. Um Verjährung zu vermeiden, sollten Rückforderungsansprüche gegen die PKV möglichst schnell geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles
09.05.2023

Bestimmte Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung aus dem Jahr 2015 waren unwirksam. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 13. April 2023 entschieden (Az.: 24 O 369/21). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Axa die Prämienerhöhungen nicht ausreichend begründet habe. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Erstattung der überzahlten Beiträge.
27.04.2023

Die Bayrische Beamtenkrankenkasse muss unrechtmäßige Beitragserhöhungen zurückzahlen. Das hat das Landgericht Landau mit Urteil vom 31. März 2023 entschieden (Az.: 4 O 348/21).
25.04.2023

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. März 2023 die Position der Verbraucher beim Widerruf bzw. Widerspruch einer Lebensversicherung erheblich gestärkt (Az. IV ZR 40/21). Nach der Entscheidung des BGH muss die Widerspruchsbelehrung eindeutig darüber aufklären, in welcher Form der Widerspruch erfolgen muss.
14.04.2023

Das Landgericht Memmingen hat mit Urteil vom 30. März 2023 entschieden, dass bestimmte Beitragserhöhungen der DKV Krankenversicherung unwirksam sind, weil der Versicherer nicht ordnungsgemäß über den Grund für die Prämienerhöhung informiert habe (Az.: 22 O 1149/22).
13.04.2023

Gute Nachrichten für Riester-Sparer: Die Zurich Deutscher Herold darf eine vereinbarte Riester-Rente nicht nachträglich kürzen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil mit Urteil vom 8. Februar 2023 entschieden (Az.: 26 O 12/22).
24.03.2023

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 16. März 2023 entschieden, dass Beitragserhöhungen der Continentale Krankenversicherung unwirksam sind (Az.: 3 O 354/21). Die Continentale muss die überhöhten Beiträge zur PKV nun zurückzahlen. Zudem muss sie die finanziellen Vorteile ersetzen, die ihr durch die unrechtmäßige Beitragserhöhung entstanden sind.