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Verjährung bei Rückzahlungsansprüchen gegen PKV beachten

Eine Private Krankenversicherung (PKV) muss Beitragserhöhungen ausreichend bergründen, ansonsten können die Erhöhungen unwirksam sein und vom Versicherungsnehmer zurückfordert werden. Das hat der BGH mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 klargestellt (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Offen blieb dabei die Frage der Verjährungsfrist.

Nun hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 17. November 2021 festgestellt, dass in vielen Fällen von der dreijährigen und nicht von der für die Versicherten günstigeren zehnjährigen Verjährungsfrist bei den Rückforderungsansprüchen auszugehen ist (Az.: IV ZR 113/20). „Für Versicherte heißt das, dass sie ihre Rückforderungsansprüche, die durch Beitragserhöhungen im Jahr 2018 entstanden sind, jetzt geltend machen sollten, bevor sie am 31.12.2021 verjähren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die gute Nachricht für die Versicherten: Es ist längst nicht in jedem Fall von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Verjährung kann z.B. dann gehemmt sein, wenn die Rechtslage unsicher ist und einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH bedarf. Zu Rückforderungsansprüchen gegenüber der PKV hatte der BGH erst im Dezember 2020 entschieden, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind, wenn sie nicht ausreichend begründet sind. Dennoch sei die Verjährung nicht in jedem Fall bis zu diesem Urteil gehemmt gewesen, stellte der BGH nun klar.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren wollte ein Versicherungsnehmer Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung zwischen 2008 und 2017 nicht hinnehmen und klagte 2018 dagegen. Der BGH entschied nun, dass die Forderungen bis 2014 verjährt sind. Da der Kläger noch vor dem BGH-Urteil 2020 seine Forderungen geltend gemacht hat, sei ersichtlich, dass er noch vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bestehen eines Anspruchs ausgegangen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit Erhalt der Änderungsmitteilung der PKV begonnen, so der BGH.

„Offen ließen die Karlsruher Richter allerdings, ob Rückforderungsansprüche auch dann verjährt sind, wenn sie erst nach der BGH-Entscheidung aus dem Dezember 2020 geltend gemacht werden oder dann die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist greift. Um Verjährung zu vermeiden, sollten Rückforderungsansprüche gegen die PKV möglichst schnell geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.