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Verjährung im Abgasskandal - Anspruch auf Restschadenersatz bleibt - LG Karlsruhe 4 O 195/20

Die Thematik Verjährung im VW-Abgasskandal wird am 14. Dezember am Bundesgerichtshof verhandelt. Unabhängig davon, wie der BGH diese Frage entscheidet, hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil 4. Dezember 2020 eine wegweisende Entscheidung gefällt (Az.: 4 O 195/20). Demnach haben geschädigte Käufer immer noch einen Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB, wenn die eigentliche Verjährung bereits eingetreten ist.

„Dieser Restschadenersatzanspruch verjährt erst nach zehn Jahren. Wer ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug der Marken VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft hat, kann nach  dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe immer noch Schadenersatzansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem Fall vor dem LG Karlsruhe hatte 2012 einen VW Tiguan mit dem Motor EA 189 als Neuwagen gekauft. Das Fahrzeug ist vom VW-Abgasskandal betroffen. Der Kläger ließ das angeordnete Software-Update aufspielen, machte aber Anfang 2020 auch Schadenersatzansprüche geltend.

VW hielt den Anspruch für verjährt, da der Kläger spätestens durch den Erhalt eines Informationsschreibens im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt habe. Nach der dreijährigen Verjährungsfrist seien Ansprüche somit spätestens Ende 2019 verjährt gewesen.

Die Klage hatte vor dem LG Karlsruhe weitgehend Erfolg. Zwar seien die deliktischen Ansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung spätestens am 31.12.2019 verjährt gewesen, allerdings könne der Kläger immer noch einen Restschadenersatzanspruch aus § 852 BGB geltend machen, entschied das LG Karlsruhe.

Hat jemand durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines Geschädigten etwas erlangt, kann der Geschädigte nach § 852 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Schadenersatzanspruchs noch die Herausgabe der Bereicherung verlangen, so das LG Karlsruhe. „Das bedeutet im Abgasskandal: VW muss die Bereicherung herausgeben, die der Konzern durch sittenwidriges Handeln erlangt hat. Wie sich diese Bereicherung konkret berechnet, ließ das Gericht offen. Denkbar ist beispielweise der Kaufpreis abzüglich der Händlermarge“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Beim Restschadenersatzanspruch tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein. „Vom VW-Abgasskandal geschädigte Autokäufer können also immer noch ihre Ansprüche geltend machen. Schadenersatzansprüche nach § 852 BGB sind ganz unabhängig davon möglich, wie der BGH zur Verjährung im Dieselskandal entscheidet“, so Rechtsanwalt Seifert.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

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Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.