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Verjährung im VW-Abgasskandal - Schadensersatzansprüche jetzt geltend machen

Hinsichtlich des Abgasskandals wird VW vermutlich froh sein, wenn das Jahr 2019 vorbei ist. Denn zum 31.12.2019 droht Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal in der Regel die Verjährung. „Die wenigen Tage können geschädigte VW-Kunden aber immer noch nutzen, um ihre Forderungen geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten sind nach zahlreichen verbraucherfreundlichen Urteilen hervorragend“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Nachdem Landgerichte quer durch die Republik den geschädigten Autokäufern im Dieselskandal Schadensersatz zugesprochen haben, haben inzwischen auch zahlreiche Oberlandesgerichte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt. „Die Rechtsprechung ist im Abgasskandal zunehmend verbraucherfreundlich geworden. Wer aber die Verjährungsfrist verstreichen lässt, bleibt auf seinem Schaden sitzen und spielt damit VW in die Karten“, so Rechtsanwalt Seifert.

Zu beachten ist die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Da die Verbraucher in der Regel durch ein Rückrufschreiben im Jahr 2016 Kenntnis von ihrem Anspruch erlangt haben, begann die Verjährungsfrist Ende 2016 zu laufen und endet am 31.12.2019.

Diese Frist bezieht sich ausschließlich auf Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 der Marken VW, Audi, Seat oder Skoda. Nicht betroffen sind Fahrzeuge mit dem größeren 3-Liter-Dieselmotor. Auch hier gab es für diverse Modelle von VW, Audi oder Porsche Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. „Auch in diesen Fällen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Hier droht aber noch keine Verjährung“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Vom Abgasskandal betroffene Käufer eines VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 können sich noch bis Jahresende an die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte wenden, damit ihre Ansprüche nicht verfallen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.

Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).