Auf Vermittlung der inzwischen insolventen Medius Exclusive GmbH hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass die Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung (Atlantic Lux) in Raten gezahlt wird. „Nachdem wir den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt haben, muss unser Mandant die ausstehenden Raten nicht mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius. Das hat das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden (Az. 20 C 297/25.
Das Urteil eröffnet dem Verbraucher noch weitere Möglichkeiten. „Da der Widerruf wirksam erfolgt ist, ist die Vergütungsvereinbarung ungültig. Unser Mandant kann daher auch die bereits gezahlten Raten zurückfordern“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.
Opalenburg-Anleger können Provisionszahlungen ggf. zurückfordern
Die Medius Exclusive GmbH hatte nicht nur Lebensversicherungen, sondern auch Beteiligungen an Opalenburg-Fonds vermittelt und dafür Provisionen kassiert. Auch für die Opalenburg-Anleger eröffnet das Urteil des AG Essen nun ggf. die Möglichkeit, die geleisteten Provisionszahlungen zurückzufordern.
Widerruf 15 Jahre nach Vertragsschluss
Bank- und Kapitalanlagerecht
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In dem zugrunde liegenden Fall hatte die CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft die Forderung von der inzwischen insolventen Medius Exclusive GmbH durch Abtretung übernommen und klagte auf Zahlung der ausstehenden Raten für die Vermittlung. Das AG Essen hat die Klage jedoch zurückgewiesen. „Es folgte unserer Argumentation, dass wir den Versicherungsvermittlervertrag wirksam widerrufen haben“, so Rechtsanwalt Gisevuis.
Im Zuge der Vermittlung der Lebensversicherung hatte der Beklagte zwar schon im Juli 2011 eine Vergütungsvereinbarung mit der Medius Exclusive GmbH geschlossen. Die Widerrufsfrist für die Vereinbarung beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufrecht belehrt wurde. Analog zum Verbraucherdarlehensrecht muss er auch alle Pflichtangaben gemäß § 495 Abs. 2 BGB erhalten haben. Ansonsten wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt.
Widerrufsfrist wegen fehlender Pflichtangaben nicht in Lauf gesetzt
Zu diesen Pflichtangaben gehören u.a. die Mitteilung des Sollzinssatzes, des Verzugszinssatzes, der Vertragslaufzeit und des Rechts zur vorzeitigen Rückzahlung. Diese Pflichtangaben waren in der Vergütungsvereinbarung nicht enthalten. Daher hat die Widerrufsfrist nie begonnen. „Folglich konnten wir die Vereinbarung auch noch rund 15 Jahre später wirksam widerrufen. Unser Mandant muss die ausstehenden Raten daher nicht bezahlen. Im Gegenteil: Er kann sogar die Rückzahlung der geleisteten Raten verlangen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Fazit: Widerruf von Vergütungsvereinbarungen mit der Medius Exclusive GmbH möglich
Das Urteil wirkt weit über den Einzelfall hinaus. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Medius Exclusive GmbH bei der Vermittlung von Lebensversicherungen oder Opalenburg-Fonds ähnlich lautende Vergütungsvereinbarungen mit ähnlichen Fehlern abgeschlossen hat, dürfte der Widerruf auch hier in vielen Fällen möglich sein.
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