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Verordnung zum Homeoffice wegen Corona

20.01.2021

Eine Pflicht zum Homeoffice gibt es auch nach dem jüngsten Corona-Gipfel von Bund und Ländern nicht. Allerdings gibt es den Beschluss, dass Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ermöglichen sollen, um Kontakte in Zeiten der Corona-Pandemie zu reduzieren.

Von einer Pflicht zum Homeoffice kann aber keine Rede sein. Denn es gibt wesentliche Einschränkungen. Wird am Ort der Betriebsstätte die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 überschritten, soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, Homeoffice anzubieten, aber nur, wenn dies für die Tätigkeit auch möglich ist und wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. „Das lässt Interpretationsspielraum zu“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Liegen beispielsweise die technischen Voraussetzungen für die Arbeit im Homeoffice nicht vor, kann Homeoffice auch nicht angeboten werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

Ist Homeoffice nicht möglich, sollen zumindest strikte Abstandsregelungen befolgt werden. So soll für jeden Mitarbeiter im Büro eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen. Ist auch das nicht möglich, soll der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, die auch getragen werden müssen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ruft die Arbeitgeber auf, ein Angebot zum Homeoffice auch umzusetzen und kündigt mögliche Kontrollen durch Arbeitsschutzbehörden an.

Für die Arbeitnehmer hingegen gibt es keine Verpflichtung, das Angebot zum Homeoffice auch anzunehmen. Sie werden von der Bundesregierung nur aufgefordert, ein Angebot zum Homeoffice auch zu nutzen.

Mit der neuen Regelung wird weder die Pflicht noch das Recht auf Homeoffice eingeführt. Arbeitgeber sollen lediglich die Möglichkeit für das Homeoffice schaffen. Die Regelung wird voraussichtlich am 27. Januar in Kraft treten und vorerst bis zum 15. März 2021 begrenzt werden.

Brüllmann Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstberatung zum Homeoffice und anderen Themen des Arbeitsrechts an.

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Aktuelles
01.03.2023

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.
16.11.2022

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem ihm das Vorliegen der Kündigungsgründe bekannt geworden ist. Die Frist wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Person in dem Unternehmen, die zur Kündigung berechtigt ist, Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Umständen erhalten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschieden (Az. 2 AZR 483/21).
15.11.2022

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D
02.11.2022

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).
19.10.2022

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.
18.10.2022

Um das Arbeitsklima ist es nicht immer zum Besten bestellt. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen fordern oder anderenfalls selbst kündigen wollen. Für den Arbeitgeber ist das eine schwierige Situation. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2022 darf er den Forderungen der Belegschaft nicht ohne wichtigen Grund nachgeben und eine sog. Druckkündigung aussprechen (Az.: 2 Ca 199/22).