Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).
„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
„Elite-Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“
Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das LG Ingolstadt gefolgt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin mit der NV Business Consulting GmbH einen Vertrag über ein Online-Coaching mit der Bezeichnung „Elite-Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“ geschlossen und den Gesamtpreis in Höhe von 11.900 Euro bezahlt.
Das Coaching beinhaltete den Zugang zu vorproduzierten Lehrvideos, den Zugang zu einer Messenger-Gruppe und 1:1 Video-Calls mit einem persönlichen Ansprechpartner. Diese Calls wurden aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern auch zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. Zudem bestand die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern.
Verstoß gegen FernUSG
Verbraucherrecht
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Die Klägerin forderte ihr Geld zurück und argumentierte, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei.
Das LG Ingolstadt folgte ihrer Argumentation und stellte fest, dass der Vertrag unter das FernUSG falle. Da die beklagte Anbieterin des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig und die Klägerin habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Honorars.
Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Coaching die Kriterien für Fernunterricht erfülle. So ziele der Vertrag auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Den Schwerpunkt des Coachings hätten die Lehrvideos dargestellt. Die individuelle Beratung der Teilnehmer habe dahinter zurückgestanden, so das Gericht.
Auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung von Lehrenden und Lernenden sei erfüllt. Abgesehen davon, dass der Schwerpunkt ohnehin auf den vorproduzierten Lehrvideos gelegen habe, konnten auch die angeboten Live-Calls zeitversetzt als Aufzeichnung abgerufen werden, so dass eine synchrone Teilnahme nicht erforderlich war. Als synchroner Bestandteil des Vertrags könnten lediglich die wenigen Kontakte der Klägerin mit ihrem Ansprechpartner angesehen werden. Im Vergleich zu den überwiegenden asynchronen Anteilen spielten diese aber nur eine untergeordnete Rolle, so dass überwiegend eine räumliche Trennung vorliege.
Schließlich habe auch eine Überwachung des Lernerfolgs stattgefunden. Nach der Rechtsprechung des BGH reiche es dazu bereits aus, wenn die Teilnehmer den vertraglichen Anspruch haben, Fragen zum vermittelten Stoff zu stellen und dadurch eine individuelle Lernkontrolle haben. Dieses Fragerecht müsse im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt werden, so das LG Ingolstadt. Denn die Möglichkeit Fragen zu stellen, sei schon in den Live-Calls gegeben. Gebe es tatsächlich keine Möglichkeit zur individuellen Fragestellung, widerspräche dies wiederum dem Argument einer persönlichen Betreuung der Teilnehmer, machte das Gericht deutlich.
Anspruch auf Rückzahlung
Damit sei das FernUSG auf den Vertrag anwendbar. Ob die Klägerin den Vertag als Verbraucherin oder Unternehmerin abgeschlossen habe, sei unerheblich, da das FernUSG hier keinen Unterschied mache, so das LG. Da der Vertrag somit nichtig ist, hat die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars.
Urteil des LG Kiel – Az. 12 O 138/25
In einem ganz ähnlichen Fall hat auch das LG Kiel mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (Az. 12 O 138/25) entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching mit der NV Business Consulting GmbH wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist. Der Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte ebenfalls einen Vertrag über das Online-Coaching mit der Bezeichnung „Elite Coaching 5.0 – Agentur zur Freiheit“ abgeschlossen. „Das LG Kiel folgte unserer Argumentation, dass der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte, ist der Vertrag nichtig und unser Mandant bekommt sein Geld zurück“, so Rechtsanwalt Seifert.
Fazit: Die Gerichte folgen zunehmend der Rechtsprechung des BGH. Damit ist in vielen Fällen der Ausstieg aus einem Online-Coaching möglich – unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.
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