Die Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihre bereits gezahlten Gebühren in Höhe von 1.500 Euro zurück. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 15. Januar 2025 entschieden (Az.: 44 O 16944/23). Zur Begründung führte das LG München aus, dass die Betreiberin der Plattform für das Online-Coaching nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt habe und der geschlossene Coaching-Vertrag daher nichtig sei.
Bei Fernlehrgängen, zu denen auch Online-Coachings gehören können, muss der Coach oder Anbieter gemäß § 12 FernUSG über eine staatliche Zulassung verfügen. Liegt diese Zulassung nicht vor, ist der Coaching-Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMAN Rechtsanwälte. Eine solche Zulassung liegt bei Online-Coachings in vielen Fällen nicht vor.
So war es auch in dem Fall vor dem LG München. Die Beklagte bot ein Online-Coaching zu Kryptowährungen an. Davon fühlte sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslose Klägerin angesprochen und willigte in den Vertag ein. Wenig später wollte sie sich von dem Vertrag wieder lösen. Sie habe sich von der Werbung für das Coaching in den sozialen Medien und dem ihr gegenüber als Finanzexperten auftretenden Coach überrumpelt geführt.
Darauf wollte sich die Betreiberin der Coaching-Plattform nicht einlassen. Sie vertrat die Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag über ein Online-Coaching abgeschlossen worden sei. Insbesondere falle der Vertrag nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Das FernUSG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin den Vertrag als Existenzgründerin und somit als Unternehmerin abgeschlossen habe. Das FernUSG diene aber nur dem Schutz der Verbraucher. Zudem habe die Klägerin bei Vertragsschluss auch auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.
Diese Auffassung teilte das LG München nicht. Abgesehen davon, dass die Klägerin wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, sei der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig. Denn die Beklagte habe Fernunterricht angeboten, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
Selbst wenn die Klägerin den Vertrag als Unternehmerin abgeschlossen habe, falle sie unter den Schutz des FernUSG, machte das Gericht weiter deutlich. Durch das Gesetz sollten auch Personengruppen geschützt werden, die keine Verbraucher sind. Das FernUSG solle vor Anbietern schützen, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität sich für die Interessierten aufgrund der räumlichen Entfernung nur schwer überprüfen lasse, so das Gericht.
Auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos war und sich durch das Coaching ggf. eine wirtschaftliche Existenz aufbauen wollte, sei ihre Schutzbedürftigkeit nicht wesentlich geringer als die eines Verbrauchers im Sinne des BGB. Sie habe daher Anspruch auf die Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Gebühr in Höhe von 1.500 Euro, entschied das LG München.
„Nur in Ausnahmefällen verfügen Anbieter von Online-Coachings über eine Lizenz für Fernlehrgänge, so dass gute Möglichkeiten bestehen, aus dem Vertrag auszusteigen. Zudem können Verträge auch aus anderen Gründe, z.B. Sittenwidrigkeit, unwirksam sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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