Der Bundesgerichtshof hat erneut deutlich gemacht, dass Verträge über ein Online-Coaching unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können. Mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des OLG Oldenburg zurückgewiesen und bestätigt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.
In dem Fall hatte der Kläger einen Vertrag über ein Online-Coaching „E-Commerce Master Club“ geschlossen. Die Inhalte wurden den Teilnehmern überwiegend durch Lehrvideos und sog. „Coaching-Calls“ vermittelt. Der Kläger machte geltend, dass das Coaching unter Fernunterricht falle und der Vertrag nichtig sei, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfüge.
OLG Oldenburg: Vertrag über Online-Coaching nichtig
Das OLG Oldenburg gab dem Kläger mit Urteil vom 17. Dezember 2024 recht (Az.: 2 U 123/24). Die Voraussetzung für Fernunterricht wie die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegende räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden sowie die Überwachung des Lernerfolgs seien gegeben. Damit falle der Vertrag unter das FernUSG und sei nichtig, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfügte. Der Kläger müsse das Honorar für das Coaching in Höhe von 7.140 Euro daher nicht zahlen.
Die Revision gegen das Urteil hat der BGH nun zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter bestätigten, dass der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfügt.
Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt
Verbraucherrecht
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Das angebotene Coaching „E-Commerce Master Club“ falle unter Fernunterricht, stellte der BGH zunächst fest. Die notwendigen Voraussetzungen dafür seien erfüllt. So sehe der Vertrag die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vor. Laut Vertrag sollten den Teilnehmern über Lehrvideos Wissensinhalte vermittelt werden. Auch die „Coaching Calls“ hätten auf Wissensvermittlung abgezielt, führte der BGH aus.
Auch das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden räumlichen Trennung von Lehrenden und Lernenden sei erfüllt, so die Karlsruher Richter weiter. Denn der Schwerpunkt habe auf dem Zugriff auf die Lehrvideos gelegen. Diese seien als asynchron zu werten und erfüllten damit die Voraussetzungen der räumlichen Trennung. Die „Coaching Calls“ seien hingegen nur optionale Hilfestellungen, die zudem themenbasiert angeboten wurden.
Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Dazu sei es bereits ausreichend, wenn die Teilnehmer durch Fragestellungen die Möglichkeit zur individuellen Kontrolle des Lernerfolgs haben, so der BGH.
BGH weist Revision zurück
Da die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt seien und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Genehmigung verfügte, sei der Vertrag nichtig, bestätigte der BGH die Entscheidung des OLG Oldenburg. Ob der Teilnehmer den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen hat, sei unwesentlich, da das Fernunterrichtsschutzgesetz hier keine Einschränkungen mache.
Wegweisendes BGH-Urteil vom 12.06.2025 - III ZR 109/24
Der BGH hat schon mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. III ZR 109/24), dass Online-Coaching-Verträge nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und der Anbieter nicht über die erforderliche behördliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügt. Damit hat der BGH ein Urteil des OLG Stuttgart, das BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstritten hatte, bestätigt.
„Diese Rechtsprechung hat der BGH nun noch untermauert. Das zeigt, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.
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