Mehr als 44.000 Euro sollte die Klägerin für ein Online-Coaching bezahlen. Nun erhält sie ihre bereits geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von rund 29.500 Euro zurück und muss auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Das hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 22. Dezember 2025 entschieden (Az. 3 O 400/25).
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Coaching unter Fernunterricht falle. Da der Anbieter aber nicht über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag nichtig, so dass die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Raten verlangen könne bzw. keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag leisten müsse.
BGH-Urteil III ZR 109/24 – Vertrag über Online-Coaching nichtig
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit wegweisendem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) deutlich gemacht, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, wenn das Coaching unter Fernunterricht fällt. Damit hat der BGH eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt (Az. 13 U 176/23). „Der BGH hat auch deutlich gemacht, dass es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetz unwesentlich ist, ob der Teilnehmer den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen hat. Das zeigt auch die Entscheidung des Landgerichts Aurich“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine selbstständige Reitlehrerin einen Vertrag über ein Online-Coaching unter dem Namen „SmartBigBusiness“ abgeschlossen. Gesamtpreis für das Coaching: rund 44.360 Euro. Davon hatte die Klägerin bereits ca. 29.500 Euro gezahlt.
Lehrvideos und Live-Calls
Verbraucherrecht
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Das Coaching umfasste regelmäßige Live-Calls mit den Coaches, den Zugang zu Facebook- und Messenger-Gruppen zum gegenseitigen Austausch über die Unterrichtsinhalte sowie einen exklusiven Mitgliederbereich mit 29,5 Stunden Lehrvideos. Hinzu kam ein knapp dreistündiges Q&A (Fragen und Antworten) zu Werbeanzeigen. Auch während der Live-Calls bestand die Möglichkeit Fragen zu stellen. Die Live-Calls wurden auch aufgezeichnet, so dass sie von den Teilnehmern auch später angesehen werden konnten.
Die Klägerin forderte die Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Raten, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sei. Zur Begründung führte sie an, dass das Coaching überwiegend asynchron erfolge. Der Kern des Unterrichts seien die abrufbaren Lehrvideos. Die Live-Calls seien auch zu einem späteren Zeitpunkt abrufbar gewesen und hätten überwiegend dem gegenseitigen Austausch und der Kontrolle des Lernerfolgs gedient.
Vertrag wegen Verstoß gegen FernUSG nichtig
Das LG Aurich folgte der Argumentation und sah die Kriterien für Fernunterricht als erfüllt an. Da die beklagte Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfüge, sei der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Zahlungen und müsse keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem Coaching um Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG handele. Die Voraussetzungen damit ein Online-Coaching als Fernunterricht einzustufen ist
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- überwiegende räumliche Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden: die asynchronen Unterrichtsanteile wie z.B. Lehrvideos oder zeitlich versetzt abrufbare Inhalte müssen überwiegen
- Überwachung des Lernerfolgs: für eine ausreichende Lernkontrolle reicht es schon aus, wenn die Möglichkeit besteht, z.B. in Meetings oder WhatsApp-Gruppen Nachfragen zu stellen
seien erfüllt.
Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt
Zur näheren Begründung führte das LG Aurich aus, dass bei dem Coaching die Wissensvermittlung gegenüber der individuellen und persönlichen Beratung der Teilnehmer im Vordergrund gestanden habe. So würden Lerninhalte unabhängig von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der Teilnehmer vorgegeben und in der Programmbeschreibung mehrfach auf die Wissensvermittlung Bezug genommen.
Außerdem sei auch von einer überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrenden und Teilnehmern auszugehen, da die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen, so das LG Aurich. Neben den umfangreichen Lehrvideos seien auch die regelmäßigen Live-Calls als asynchrone Unterrichtsanteile zu bewerten, da sie aufgezeichnet und von den Teilnehmern zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden konnten, so dass eine synchrone Teilnehme nicht erforderlich ist.
Auch eine Überwachung des Lernerfolgs sei bereits durch die Möglichkeit zu Fragestellungen in der Chat-Gruppe gegeben gewesen. Zudem spreche auch das knapp dreistündige Q&A für eine Kontrolle des Lernerfolgs, so das Gericht.
Ob die Klägerin den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin abgeschlossen hat, sei unerheblich, da das FernUSG hier keinen Unterschied macht, stellte das LG Aurich klar.
Fazit: Ausstieg aus Coaching-Vertrag möglich
„Die Rechtsprechung des BGH hat vielen Teilnehmern die Möglichkeit eröffnet, aus ihrem Coaching-Vertrag auszusteigen – auch wenn er als Unternehmer geschlossen wurde. Das zeigt auch das Urteil des LG Aurich“, so Rechtsanwalt Seifert.
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