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Vertrag über Online-Coaching nichtig - OLG Köln 21 U 13/25

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Dem Hinweisbeschluss des OLG Köln liegt ein Urteil des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 zugrunde (Az. 30 O 290/24). Dieses hatte entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 FernUSG nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die notwendige behördliche Zulassung verfügte. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Honorare.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht liegen vor

 

Das Coaching beinhaltete im Wesentlichen den Zugang zu vorproduzierten Lehrvideos, zu einer Messenger-Gruppe und die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern. Das LG Köln stellte fest, dass das Coaching unter das FernUSG falle. Die Voraussetzungen für Fernunterricht wie

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • überwiegende räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden,
  • Kontrolle des Lernerfolgs

seien erfüllt. 

 

Berufung ohne Erfolgsaussicht

Verbraucherrecht

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Der Anbieter des Online-Coachings legte gegen das Urteil Berufung ein, doch das OLG Köln machte in seinem Hinweisbeschluss deutlich, dass es die Berufung wohl zurückweisen werde, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das OLG führte aus, dass das Merkmal des Fernunterrichts erfüllt sei, wenn sich der Coach und der Lernende an unterschiedlichen Orten aufhalten. Ob die Vermittlung überwiegend asynchron erfolgt, sei nicht entscheidend.

Zweck des FernUSG sei, Interessierte vor Angeboten von geringer Qualität zu schützen, so das OLG Köln. Dies rechtfertige die Einbeziehung von Online-Unterricht. Anders als Präsenzunterricht könne Online-Unterricht mit vergleichsweise geringen Aufwand durchgeführt werden. Auch die soziale Kontrolle sei weniger gegeben. Dadurch würden unseriöse Anbieter weniger abgeschreckt als bei Präsenzunterricht.

Für die Überwachung des Lernerfolgs reiche es bereits aus, wenn die Teilnehmer die Möglichkeit haben, Fragen zum Unterrichtsstoff zu stellen und dadurch einen individuellen Lernerfolg zu kontrollieren, führte das OLG weiter aus.

 

Kein Anspruch auf Wertersatz

 

Zudem schloss das Gericht auch den Anspruch auf Wertersatz für den Anbieter aus. Denn er habe nicht ausreichend dargelegt, welchen objektiven Wert der Kläger durch die erbrachten Leistungen erhalten habe.

Auch der BGH hat mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) und 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und der Anbieter nicht über die entsprechende Zulassung verfügt. „Konsequenz ist, dass die Teilnehmer in solchen Fällen ihre gezahlten Gebühren für das Online-Coaching zurückverlangen können. Das gilt unabhängig davon, ob sie den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Ausstieg aus Online-Coaching-Verträgen

 

Fazit: Die Urteile zeigen, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen. Allerdings sollte auch die Verjährungsfrist beachtet werden. Rechtsanwalt Seifert: „Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Ansprüche aus 2022 müssen daher bis Ende 2025 geltend gemacht werden. Ansonsten können sie nicht mehr durchgesetzt werden.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
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Fax: 0711 / 520 888 - 23
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Aktuelles

Eine Klägerin kann aus ihrem Vertrag über ein Online-Coaching aussteigen. Bereits gezahlte Honorare bekommt sie zurück und weitere vereinbarte Zahlungen muss sie nicht mehr leisten. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 27. November 2025 entschieden (Az. 31 O 5988/25).

Verbraucher können gezahlte Maklerprovisionen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ggf. zurückfordern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 159/24), dass online abgeschlossene Maklerverträgen nichtig sind, wenn der Kunde nicht mit einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Annahme des Maklerangebots bestätigt hat. Eine neutrale Beschriftung der Schaltfläche mit  „Senden“ reiche hingegen nicht aus, stellte der BGH klar.

Das Amtsgericht Amberg hat am 27. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Die NV Business Consulting GmbH bot u.a. Online-Coachings an. Auch die Teilnehmer der Coachings können auf verschiedenen Ebenen von der Insolvenz betroffen sein.

Das Landgericht Mosbach hat den Anbieter eines Online-Coachings mit Urteil vom 19. November zur Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars verurteilt (Az. 2 O 109/25). Der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung, weil der Vertrag über das Online-Coaching wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig sei, entschied das Gericht.

Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings erhält ihr Geld zurück, weil der abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 82 O 189/25).„Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt und der Anbieter nicht über die behördliche Zulassung verfügt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.