Auch das OLG Köln hat die Rechte von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt. Mit Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) stellte es klar, dass ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen kann und der abgeschlossene Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.
Dem Hinweisbeschluss des OLG Köln liegt ein Urteil des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 zugrunde (Az. 30 O 290/24). Dieses hatte entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 FernUSG nichtig ist, weil der Anbieter nicht über die notwendige behördliche Zulassung verfügte. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Honorare.
Voraussetzungen für Fernunterricht liegen vor
Das Coaching beinhaltete im Wesentlichen den Zugang zu vorproduzierten Lehrvideos, zu einer Messenger-Gruppe und die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Videokonferenzen mit mehreren Teilnehmern. Das LG Köln stellte fest, dass das Coaching unter das FernUSG falle. Die Voraussetzungen für Fernunterricht wie
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- überwiegende räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden,
- Kontrolle des Lernerfolgs
seien erfüllt.
Berufung ohne Erfolgsaussicht
Verbraucherrecht
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de
Der Anbieter des Online-Coachings legte gegen das Urteil Berufung ein, doch das OLG Köln machte in seinem Hinweisbeschluss deutlich, dass es die Berufung wohl zurückweisen werde, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das OLG führte aus, dass das Merkmal des Fernunterrichts erfüllt sei, wenn sich der Coach und der Lernende an unterschiedlichen Orten aufhalten. Ob die Vermittlung überwiegend asynchron erfolgt, sei nicht entscheidend.
Zweck des FernUSG sei, Interessierte vor Angeboten von geringer Qualität zu schützen, so das OLG Köln. Dies rechtfertige die Einbeziehung von Online-Unterricht. Anders als Präsenzunterricht könne Online-Unterricht mit vergleichsweise geringen Aufwand durchgeführt werden. Auch die soziale Kontrolle sei weniger gegeben. Dadurch würden unseriöse Anbieter weniger abgeschreckt als bei Präsenzunterricht.
Für die Überwachung des Lernerfolgs reiche es bereits aus, wenn die Teilnehmer die Möglichkeit haben, Fragen zum Unterrichtsstoff zu stellen und dadurch einen individuellen Lernerfolg zu kontrollieren, führte das OLG weiter aus.
Kein Anspruch auf Wertersatz
Zudem schloss das Gericht auch den Anspruch auf Wertersatz für den Anbieter aus. Denn er habe nicht ausreichend dargelegt, welchen objektiven Wert der Kläger durch die erbrachten Leistungen erhalten habe.
Auch der BGH hat mit Urteilen vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) und 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und der Anbieter nicht über die entsprechende Zulassung verfügt. „Konsequenz ist, dass die Teilnehmer in solchen Fällen ihre gezahlten Gebühren für das Online-Coaching zurückverlangen können. Das gilt unabhängig davon, ob sie den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abgeschlossen haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Ausstieg aus Online-Coaching-Verträgen
Fazit: Die Urteile zeigen, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich von Online-Coaching-Verträgen zu lösen. Allerdings sollte auch die Verjährungsfrist beachtet werden. Rechtsanwalt Seifert: „Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Ansprüche aus 2022 müssen daher bis Ende 2025 geltend gemacht werden. Ansonsten können sie nicht mehr durchgesetzt werden.“
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

