Rückrufservice

Vertrag über Online-Coaching nichtig - OLG Stuttgart 13 U 176/23

Ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte kann aufatmen: Er erhält 23.800 Euro zurück, die er für ein Online-Coaching gezahlt hatte. Außerdem muss er keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag mehr leisten. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024, Az. 13 U 176/23, (nicht rechtskräftig) so entschieden.

„Das OLG Stuttgart ist unserer Argumentation gefolgt, dass der geschlossene Vertrag über das Online-Coaching gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz verstößt und daher nichtig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, der das Urteil erstritten hat.

Sein Mandant hatte mit der Prozessreich GmbH einen Vertrag über die Teilnahme an einem „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ geschlossen. Preis für das Coaching: 40.000 Euro plus Mehrwertsteuer. Das Coaching erfüllte die Erwartungen des Klägers nicht. Daher versuchte er nach sieben Wochen den Vertrag zu kündigen – ohne Erfolg. „Wir haben für unseren Mandanten dann die fristlose Kündigung und Anfechtung des Vertrags erklärt und schließlich Klage eingereicht, weil der Vertrag nach unserer Auffassung sittenwidrig ist und gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz verstößt“, so Rechtsanwalt Looser. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mandant bereits 23.800 Euro für das Coaching bezahlt, der Rest sollte in Kürze folgen. „Das Geld haben wir zurückgefordert“, so Rechtsanwalt Looser.

Kläger erhält 23.800 Euro zurück

Nachdem die Klage in erster Instanz noch gescheitert war, hatte sie im Berufungsverfahren am OLG Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Vertrag gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstößt und schon deshalb nichtig sei. Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Beitrags in Höhe von 23.800 Euro und müsse keine weiteren Zahlungen mehr leisten.

Das OLG Stuttgart machte deutlich, dass der Vertrag über das Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle. Gegen Zahlung der Gebühr sei die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten vereinbart worden. Auch das Merkmal der überwiegend räumlichen Trennung sei gegeben, da das Coaching zum großen Teil durch Online-Meetings und Lehrvideos stattfinden sollte. Auch bei Online-Unterricht sei eine räumliche Trennung gegeben, machte das Gericht deutlich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass bei Videokonferenzen eine synchrone Kommunikation wie bei Präsenzveranstaltungen möglich ist.

Teilnehmer sollen vor unseriösen Coaching-Angeboten geschützt werden

Priorität genieße es, die Teilnehmer vor unseriösen Angeboten zu schützen. Dieses Risiko sei bei Videokonferenzen erheblich größer als bei Präsenzveranstaltungen, so das OLG weiter. Bei Präsenzveranstaltungen sei die soziale Kontrolle durch die Gruppe wesentlich größer, da die Teilnehmer bei schlechter Qualität unmittelbar ihren Unmut äußern und sich austauschen können. Zudem würden für die Veranstalter Kosten, z.B. für die Raummiete entstehen, was unseriöse Anbieter abschrecken könne, führte das Gericht aus.

Zudem beinhalte das Programm auch eine Überwachung des Lernerfolgs. Dies sei schon gegeben, wenn der Teilnehmer den Coaches Fragen zum Unterrichtsstoff stellen und dadurch seinen individuellen Lernerfolg kontrollieren kann. Diese Möglichkeit habe hier in den Online-Meetings oder eine Facebook-Gruppe bestanden. Zudem sei in der Programmbeschreibung an mehreren Stellen hervorgehoben, dass es nicht nur um die Wissensvermittlung, sondern auch um die erfolgreiche Umsetzung des Erlernten und die Erzielung bestimmter Ergebnisse geht, so das OLG Stuttgart.

Vertrag wegen Verstoß gegen Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig

Somit seien die Voraussetzungen erfüllt, dass der Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt. Daraus folgt, dass der beklagte Anbieter über eine Zulassung für Fernlehrgänge verfügen muss. Da diese Zulassung unstreitig nicht vorliege, sei der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der Kläger habe somit Anspruch auf die Rückzahlung der erbrachten Leistungen in Höhe von 23.800 Euro und müsse keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag leisten, entschied das OLG Stuttgart.

Auf die Frage, ob der Vertrag auch sittenwidrig und dadurch nichtig ist, weil Preis und Leistung in einem groben Missverhältnis stehen, kam es nicht mehr an. Das OLG Stuttgart, das die Revision zum BGH zugelassen hat, machte in der Verhandlung aber deutlich, dass es auch der Frage der Sittenwidrigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen wird, falls der BGH in einem möglichen Revisionsverfahren zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich eines Verstoßes gegen das FernUSG kommen sollte.

„Teilnehmer verbinden oft große Hoffnungen mit einem Online-Coaching und legen dafür zum Teil viel Geld auf den Tisch. Umso enttäuschter sind sie, wenn das Online-Coaching die Erwartungen nicht erfüllt. Das Urteil des OLG Stuttgart und auch die Entscheidungen anderer Gerichte zeigt aber, dass die Teilnehmer Möglichkeiten haben, aus dem Vertrag auszusteigen“, so Rechtsanwalt Looser.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist. Der klagende Teilnehmer hat daher Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten (Az.: 13 U 20/24).

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings bekommt ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Dezember 2023 entschieden (Az.: 13 O 2839/23).

Ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte kann aufatmen: Er erhält 23.800 Euro zurück, die er für ein Online-Coaching gezahlt hatte. Außerdem muss er keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag mehr leisten. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024, Az. 13 U 176/23, (nicht rechtskräftig) so entschieden.

Endlich Sommerferien: Viele Deutsche nutzen die Zeit, um in den Urlaub zu fliegen. Kommt es zu Verspätungen oder Flugannullierungen haben Fluggäste verschiedene Rechte, u.a. auch auf Zahlung einer Entschädigung.

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 10. Mai 2024 das Widerrufsrecht von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt (Az.: 54 O 305/24). Das Gericht stellte klar, dass auch Existenzgründer in der Regel als Verbraucher anzusehen sind und daher ein Widerrufsrecht haben.

Mehr als 180.000 Euro hatte ein Spieler bei Sportwetten im Internet verzockt. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 17. November 2023 muss die Anbieterin der Sportwetten ihm den Verlust erstatten, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen (Az.: 19 U 123/22).