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Vertrag über Online-Coaching nichtig - Urteil LG Dortmund

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.

Das LG Dortmund folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, wenn er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt, der Anbieter aber nicht die über die erforderliche behördliche Zulassung für Fernunterricht verfügt. Damit hat der BGH ein von BRÜLLMANN Rechtsanwälte am OLG Stuttgart erstrittenes Urteil (Az. 13 U 176/23) bestätigt.

 

Keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

 

In dem Verfahren am LG Dortmund hatte die Klägerin einen Vertrag über ein 12-monatiges Online-Coaching im Bereich des „Dropshippings“ zum Preis von knapp 13.000 Euro abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltete u.a. den Zugang zu Lernvideos, 1:1 Calls, Gruppencalls oder den Zugang zu Messenger-Gruppen. Über eine Zulassung nach dem FernUSG verfügte die Anbieterin nicht.

Die Klägerin verlangte daher die Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Vergütung. Ihre Klage hatte Erfolg. Das LG Dortmund bestätigte, dass es sich bei dem Online-Coaching um Fernunterricht nach dem FernUSG handele und der Vertrag nichtig sei, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung verfügte. 

 

Coaching fällt unter Fernunterricht

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Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt seien. So ziele der geschlossene Coaching-Vertrag auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Die Videos hätten vorwiegend dieser Vermittlung gedient und den Schwerpunkt der Leistung gebildet. Damit habe die Wissensvermittlung die individuelle Beratung überwogen.

Zudem seien Lernende und Lehrende auch überwiegend räumlich getrennt gewesen. Den asynchronen Unterrichtsanteilen seien nicht nur die Lernvideos zuzuordnen, sondern auch die Meetings, die auch aufgezeichnet und zeitlich versetzt abgerufen werden konnten, so das LG Dortmund. Weiter sei auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen. Dazu reiche es aus, dass die Teilnehmer Fragen stellen konnten und so überprüfen konnten, ob sie die vermittelten Inhalte richtig erfasst haben.

 

Fazit: Geld zurück wegen Verstoß gegen FernUSG

 

Da die Voraussetzungen für Fernunterricht somit erfüllt seien, die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung verfüge, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig und die Klägerin habe Anspruch auf die Rückzahlung ihre Geldes, entschied das LG Dortmund. „Ob sie den Coaching-Vertrag als Verbraucherin oder als Unternehmerin geschlossen hat, spielt keine Rolle. Das Fernunterrichtsschutzgesetz macht hier keine Unterschied“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

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Aktuelles

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.

Weil der Anbieter eines Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, muss er der Klägerin ihre Teilnahmegebühr in Höhe von 15.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 37 O 651/25) entschieden.

Über die von Online-Coach Philipp Lang ins Leben gerufene NV Business Consulting GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Februar 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Coach hat offenbar auch über die Philipp NV Lang Business Consulting FZCO mit Sitz in Dubai Online-Coachings mit einen vergleichbaren Konzept angeboten.

Ob Piloten oder Flugbegleiter – Streiks bei der Lufthansa oder anderen Fluggesellschaften treffen immer auch die Passagiere. Kommt es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen sind die Passagiere aber nicht schutzlos gestellt und können ihre Rechte von der Versorgung bis zu Entschädigungen und Ersatzflügen geltend machen.Geregelt sind die Ansprüche der Passagiere in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verordnung umfasst alle Flüge, die innerhalb der EU starten bzw. in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden. 

Rund 17.000 Euro hatte der Kläger für ein Online-Coaching gezahlt. Nun erhält er sein Geld zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 30. März 2026 (Az. 3 O 2532/25) entschieden. Der Anbieter des Coachings ist zur Rückzahlung verpflichtet, weil er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der abgeschlossene Vertrag über das Online-Coaching deshalb nichtig ist.

Geld zurück nach Online-Coaching: Ein Soloselbstständiger hatte einen Vertrag über ein Online-Coaching zum Preis von rund 57.000 Euro abgeschlossen. Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. 2 O 304/25), dass er das Geld zurückerhält, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.