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Vertrag über Online-Coaching nichtig - Urteil LG Tübingen Az. 4 O 242/24

Ein Vertrag über ein Online-Coaching ist nichtig, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die bereits bezahlte Teilnehmergebühr in Höhe von 9.500 Euro. Das hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 18. März 2025 entschieden (Az. 4 O 242/24).

„Bemerkenswert ist, dass das LG Tübingen deutlich gemacht hat, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist und nicht nur Verbraucher schützt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall war bereits mehrfach im Bereich des E-Commerce selbstständig tätig gewesen, ehe sie ein Studium aufnahm. Im Februar 2024 schloss sie mit einer digitalen Unternehmensberatung einen Vertrag über ein Online-Coaching an. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nach eigenen Angaben Vollzeitstudierende. Die Gebühr in Höhe von insgesamt 9.500 Euro hat sie bereits bezahlt.

Das Coaching bot den Zugang zu vorproduzierten Lehrvideos sowie zu einer Messenger- und einer Facebook-Gruppe. Zudem hatten die Teilnehmer die Möglichkeit an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen teilzunehmen oder Calls mit dem Coach zu nutzen.

Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG verfügt habe, sei der geschlossene Vertrag über das Coaching gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, so die Klägerin. Zudem sei der Vertrag auch gemäß § 138 BGB nichtig, da zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestanden habe. Die Klägerin forderte daher die Rückzahlung ihrer Teilnahmegebühr.

Das LG Tübingen folgte der Argumentation. Der Vertag sei gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Rückzahlung der Gebühr in Höhe von 9.500 Euro.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf den geschlossenen Coaching-Vertrag anwendbar ist. Die Teilnehmer konnten sich Wissen aus den Videos aneignen und in den Calls Fragen stellen. Damit sei die Voraussetzung, dass es sich bei dem Coaching um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gegen ein Entgelt handelt, erfüllt, so das Gericht.

Verbraucherrecht

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Auch das Kriterium der räumlichen Trennung sei erfüllt, da das Coaching online stattfand, so dass Lehrende und Lernende physisch voneinander getrennt waren. Zudem sei auch die Überwachung des Lernerfolgs durch Feedback in den Calls und Messenger-Gruppen gegeben.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des FernUSG seien damit gegeben. Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, sei der  Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Weiter stellte das LG Tübingen fest, dass das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmen anwendbar ist. Das Gesetz diene zwar primär dem Verbraucherschutz, es enthalte aber keine ausdrückliche Einschränkung auf Verbraucher. Zudem spreche auch die Intention des Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des FernUSG auf Verträge zwischen Unternehmen. Zudem sollten auch Unternehmen vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten geschützt werden. Insbesondere müssten auch Lernende, die sich ggf. einen Nebenerwerb aufbauen wollen, geschützt werden wie Verbraucher. Dies gelte unabhängig davon, ob die Teilnehmer wegen der beabsichtigten Aufnahme einer Nebentätigkeit bereits als Unternehmer anzusehen seien oder nicht, machte das Gericht deutlich.

„Der Verstoß gegen das FernUSG reichte aus, damit der Coaching-Vertrag nichtig ist und die Klägerin ihr  Geld zurückbekommt. Die Frage, ob der Vertrag auch sittenwidrig ist, musste daher nicht mehr geklärt werden“, so Rechtsanwalt Seifert.

So wie das LG Tübingen haben auch schon mehrere Gerichte entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sind, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt. „Es bestehen daher gute Aussichten, aus einem Coaching-Vertrag auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching

 

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Aktuelles

Für Online-Coaching hatte ein Teilnehmer tief in die Tasche gegriffen und insgesamt über 35.000 Euro für drei verschiedene Programme ausgegeben. Er erhält sein Geld nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Februar 2026 (Az. 11 O 33/25) zurück. Da die Coachings unter Fernunterricht fielen, der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner geleisteten Zahlungen, so das Gericht.

Wenn ein Online-Coaching unter Fernunterricht fällt, muss der Anbieter über die erforderliche behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen. Ist das nicht der Fall, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das hat der Bundesgerichthof mit wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden.

Das Amtsgericht Amberg hat das Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19. Februar 2026 regulär eröffnet (Az. IN 460/25). Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 22. April 2026 beim Insolvenzverwalter annehmen.

Insgesamt 60.000 Euro hätte ein Teilnehmer für ein Online-Coaching bezahlen sollen. Dazu kommt es nicht, denn das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. 17 O 145/25) entschieden, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Der Kläger bekommt daher das bereits geleistete Honorar in Höhe von 10.000 Euro zurück und muss auch die weiteren 50.000 Euro nicht zahlen.

Die Wirtschaftsauskunftei Schufa muss einer Verbraucherin eine aussagekräftige und nachvollziehbare Auskunft über die Berechnung ihres Score-Werts erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).Mit dem Bonitätsscore bildet die Schufa die Kreditwürdigkeit des Betroffenen ab. Ein schlechter Score-Wert kann die Kreditaufnahme oder auch den Abschluss von Verträgen erheblich erschweren. Schlechter Bonitätsscore – Kreditantrag abgelehnt 

Ob Solaranlagen oder Wärmepumpen – viele Verbraucher stehen einem Einstieg in nachhaltige und umweltfreundliche Energieträger offen gegenüber. Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Photovoltaikanlage fehlerhaft montiert wird, der Einbau einer Wärmepumpe sich verzögert oder ein Stromspeicher nicht die volle Leistung zeigt. „Das ist für die Verbraucher nicht nur ärgerlich, sondern kann auch bares Geld kosten.