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Vertrauensarbeitszeit – Auskunftsrecht des Betriebsrats

19.10.2022

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.

Vertrauensarbeitszeit beruht auf dem Konzept, dass sich die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit eigenständig einteilen, ohne dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit kontrolliert. „Das bedeutet aber nicht, dass die Vertrauensarbeitszeit sich außerhalb des Arbeitszeitgesetzes befindet. Die zulässigen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten müssen auch bei diesem Modell eingehalten werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 deutlich gemacht, dass es in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt und der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter systematisch zu erfassen (Az.: 1 ABR 22/21).

In dem Verfahren vor dem LAG München ging es um die Arbeitszeiten der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung war Vertrauensarbeitszeit für alle Mitarbeiter im Außendienst geregelt. Die Mitarbeiter können sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen und der Arbeitgeber nahm keine Arbeitszeiterfassung vor. Der Betriebsrat verlangte nun aber genaue Informationen über die tatsächlichen Arbeitsstunden der Mitarbeiter im Außendienst. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit keine Arbeitszeiterfassung notwendig ist.

Das LAG München stellte sich auf Seite des Betriebsrats. Zu dessen Aufgaben zähle die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und damit auch der Arbeitszeit. Daher könne der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft zur Arbeitszeit verlangen. Um seinen Überwachungsaufgaben nachkommen zu können, müsse der Betriebsrat bspw. Auskunft über den täglichen Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben, über Unter- und Überstunden oder Arbeitsstunden an Sonntagen und Feiertagen.

Das Gericht machte klar, dass auch bei Vertrauensarbeitszeit die Arbeitszeit erfasst und insbesondere auch Überstunden aufgezeichnet werden müssen.

Auch der BGH hat mit seinem sog. „Stechuhr-Urteil“ im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen müssen. Das muss nicht das Ende der Vertrauensarbeitszeit sein, dennoch werden Mechanismen zur Zeiterfassung implementiert werden müssen. Dabei soll es aber Gestaltungsspielraum geben.

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Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).
19.10.2022

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