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Verwaltungsgericht München: Ohne Software-Update droht Diesel-Fahrzeugen die Stilllegung

Der Druck auf Diesel-Fahrer in Bayern, ein Software-Update aufspielen zu lassen, steigt. Wie das Verwaltungsgericht München mit Urteilen vom 28. November 2018 entschieden hat, ist es rechtmäßig, die Fahrzeuge stillzulegen, wenn der Halter nicht an der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Nachrüstung teilnimmt. Damit hat das VG München die Klagen von sechs Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge vom VW-Abgasskandal betroffen sind, zurückgewiesen (Az.: M 23 K 18.2902 u.a.).

 

Geklagt hatten Halter von Fahrzeugen der Marken VW, Audi und Skoda mit dem Motor EA 189. In diesem Motor wurde eine Software verwendet, mit deren Hilfe die Abgaswerte auf dem Prüfstand manipuliert werden konnten. Als der VW-Abgasskandal aufgeflogen war, ordnete das KBA einen verpflichtenden Rückruf für die betroffenen Fahrzeuge an, um ein Software-Update aufspielen zu lassen.

 

Nicht alle betroffenen Fahrzeughalter sind dem Rückruf gefolgt und haben die Nachrüstung auch deshalb verweigert, weil sie durch das Software-Update negative Auswirkungen auf den Verbrauch oder die Leistung des Motors befürchten. Das VG München sieht in dem Update dennoch eine zwingende Maßnahme, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge wiederherzustellen. Ohne die Nachrüstung dürften die Fahrzeuge stillgelegt werden. Selbst  wenn durch das Update neue Mängel an dem Fahrzeug entstünden, müsse das Interesse der Öffentlichkeit an einer Reduzierung des Ausstoßes von gesundheitsschädigenden Stickoxiden höher bewertet werden.

 

Allerdings machte das Verwaltungsgericht München auch klar, dass die Halter der betroffenen Fahrzeuge keineswegs die Schuldigen im Dieselskandal seien. Daher müssten die Behörden maßvoll vorgehen und beispielsweise vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die Betriebserlaubnis entzogen werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das VG München auch die Berufung zugelassen.

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Auch wenn das Verwaltungsgericht München die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge für rechtmäßig erklärt hat, hat es durchaus auch Verständnis für die schwierige Situation der Fahrzeughalter gezeigt und wiederholt klargestellt, dass sie nicht verantwortlich für die Abgasmanipulationen seien. Es stellte auch heraus, dass die Fahrzeughalter wegen möglicher Folgeschäden durch das Update die Autohersteller, also VW, Audi, Skoda oder Seat in Anspruch nehmen können. „Diese Auffassung vertreten auch zahlreiche Gerichte, die VW in der Schadensersatzpflicht sehen, weil die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Diese Schadensersatzansprüche können gegen VW geltend gemacht werden. Allerdings sollte dies bis Ende des Jahres geschehen, da dann die Verjährung der Forderungen droht“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

 

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Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.