Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). Das Gericht machte deutlich, dass eine Videoüberwachungsanlage am Eingang eines Betriebsgeländes zur Kontrolle der Arbeitszeit im Regelfall weder geeignet noch notwendig ist.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen Arbeitszeitbetrug fristlos gekündigt. Zur Begründung berief sich der Arbeitgeber auf Videoaufzeichnungen von Kameras am Eingang zum Betriebsgelände. Die Aufnahmen sollten zeigen, dass dort bewusst falsch für Kollegen eingestempelt oder auch das Gelände vor Ende der Arbeitszeit verlassen wurde. „An sich sind das schon Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Allerdings ging es um die Frage, ob die Videoaufnahmen überhaupt als Beweis zulässig sind. Das hat das Gericht verneint“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das LAG räumte zwar ein, dass Arbeitszeitbetrug, z.B. durch den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr, grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die Videoaufzeichnungen, die der Arbeitgeber vorlegte, seien aber aus mehreren Gründen nicht als Beweis geeignet. Denn die vorgelegten Videos waren bereits mehr als ein Jahr als. Der Arbeitgeber hatte sich aber verpflichtet, dass die Aufzeichnungen nicht länger als 96 Stunden aufbewahrt werden. Der Arbeitgeber verstoße gegen diese Selbstbindung, wenn er diese Aufnahmen nun als Beweis vorlegt und dadurch die berechtigte Privatheitserwartung des Arbeitnehmers verletze, so das Gericht.
Auch die personenbezogene Auswertung der Daten eines Kartenlesegeräts konnte der Arbeitgeber nicht als Beweis anführen. Denn er hatte in einer Betriebsvereinbarung erklärt, dass er die personenbezogenen Daten aus diesem Erfassungssystem nicht auswerten wird.
Weiter stellte das Gericht fest, dass Videoaufzeichnungen am Eingangstor zur Arbeitszeiterfassung in der Regel weder geeignet noch notwendig seien, da die Arbeitszeit nicht mit dem Betreten des Werksgeländes beginne. Die Kündigung des Arbeitnehmers sei daher unwirksam, entschied das LAG Niedersachsen.
„Bei Videoüberwachungen am Arbeitsplatz muss auch immer der Datenschutz berücksichtigt werden. Die Nutzung der aus Überwachung gewonnenen personenbezogenen Daten muss immer erforderlich und verhältnismäßig sein. Ansonsten unterliegen die Daten einem Beweisverwertungsverbot, so wie es hier der Fall war“, so Rechtsanwalt Seifert.
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