Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen. Am Ende entstehen den Betroffenen aber oft nur hohe Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistung, obwohl aus der Rückkehr in die GKV nichts geworden ist. „Das Geld muss jedoch noch nicht verloren sein. Betroffene können sich wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
55 Jahre und älter: Hohe Hürden für Rückkehr in die GKV
Das Problem gilt für Selbstständige und Angestellte gleichermaßen. Am Ende der Berufslebens oder im Rentenalter sind die Kosten für die private Krankenversicherung enorm gestiegen und belasten das persönliche Budget. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist aber nur schwer möglich. Ab 55 Jahren ist eine Rückkehr in die GKV zwar über die Familienversicherung möglich, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner gesetzlich krankenversichert ist. Dennoch ist das in der Regel keine Alternative, weil das eigene Einkommen dafür gering sein muss und derzeit nicht mehr als 637,50 Euro betragen darf.
Schlupfloch Auslandskrankenversicherung
Diese schwierige Situation für privat Krankenversicherte machen sich verschiedene Unternehmen zunutze und sprechen Personen über 55 Jahren und Rentner gezielt an. Sie werben damit, die Rückkehr in die GKV zu ermöglichen. Zum Teil soll das über eine Krankenversicherung im Ausland gelingen. Wenn jemand zuvor mindestens 12 Monate krankenversicherungspflichtig im Ausland gearbeitet hat, besteht tatsächlich die Möglichkeit in Deutschland in die GKV zurückzukehren. „Voraussetzung ist aber, dass derjenige auch tatsächlich im Ausland gearbeitet und sich überwiegend dort aufgehalten hat. Mit einem Schein-Gewerbe im Ausland funktioniert das nicht“, so Rechtsanwalt Seifert.
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Scheingewerbe im Ausland
Das ARD-Magazin „plusminus“ berichtete schon im April 2024 über einen Fall, bei dem ein solches Unternehmen einem 85-jährigen Rentner die Rückkehr in die GKV über die Auslandskrankenversicherung ermöglichen wollte. Dazu sollte in seinem Namen ein Gewerbe zunächst in Tschechien und später in Polen angemeldet werden. Ein Umzug ins Ausland sei dafür nicht nötig. Der Rentner ließ sich auf das Angebot nicht ein und hat dadurch viel Geld gespart. Denn für die Dienstleistung hätte er ein Jahr lang monatlich 250 Euro zahlen sollen und im Erfolgsfall noch einmal 9.000 Euro. Bei anderen Unternehmen sind vergleichbare Angebote noch kostspieliger.
Am Ende haben die Betroffenen oft nur Geld verbrannt. „Auch wenn der Wechsel geklappt hat, das Scheingewerbe aber auffliegt, kann es teuer werden. Neben dem Ausschluss aus der GKV können den Betroffenen weitere rechtliche Konsequenzen drohen“, so Rechtsanwalt Seifert.
Urteil Landgericht Frankfurt - Az. 2-23 O 224/25
Wer sich auf ein solches dubioses Angebot eingelassen hat, kann aber auch Hoffnung haben, dass sein Geld noch nicht verloren ist. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 8. Dezember 2025 (Az. 2-23 O 224/25). In dem Fall ging es um die Main Compass Consulting GmbH, auch als MC Consulting bekannt. Der Kläger hatte mit der Gesellschaft einen Vertrag geschlossen, um von der PKV in die GKV zurückzukehren und dafür über 14.000 Euro bezahlt. Aus dem Wechsel wurde nichts. Das LG Frankfurt verurteilte die MC Consulting zur Rückzahlung, da der Vertrag gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen habe und deshalb nichtig sei. Weitere Verfahren sind anhängig.
Fazit: Gute Aussichten, Geld zurückzuholen
BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Mandanten, die ihr Geld dubiosen Unternehmen anvertraut haben, um in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. „Es bestehen gute Aussichten, das Geld zurückzuholen, wie nicht nur das Urteil des LG Frankfurt zeigt“, so Rechtsanwalt Seifert.
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