Rückrufservice

Vorfälligkeitsentschädigung auch von KfW Bank zurückholen

Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens verlieren Banken und Sparkassen ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie den Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode der Entschädigung informiert haben. Ein Urteil des Landgerichts Limburg vom 22.12.2022 dürfte nun insbesondere Immobilienbesitzer aufhorchen lassen (Az.: 1 O 32/22). Demnach hat auch die KfW-Bank bei unzureichender Aufklärung keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. „Von diesem Urteil können zahlreiche Darlehensnehmer profitieren und ihr Geld zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Immobiliendarlehen setzen sich häufig aus mehreren Elementen zusammen. So war es auch in dem Fall vor dem LG Limburg. Hier hatte der Darlehensnehmer im Jahr 2016 zur Finanzierung einer Immobilie ein Immobiliendarlehen mit einer Sparkasse geschlossen. Als weitere Elemente der Finanzierung kam ein Kredit mit der Sparkassen-Versicherung und ein Förderkredit der KfW-Bank hinzu. Die Darlehensverträge beinhalteten Sollzinsbindungen zwischen 10 und 25 Jahren.

Da der Darlehensnehmer die Immobilie verkaufen wollte, beendete er die Darlehensverträge schon im Frühling 2021 und zahlte entsprechende Vorfälligkeitsentschädigungen. Diese verlangte er wenig später zurück und begründete seinen Anspruch damit, dass er u.a. nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden sei. In den Darlehensverträgen mit der Sparkasse und der Sparkassen-Versicherung sei die Berechnungsmethode nicht klar und verständlich dargestellt worden, im Kreditvertrag der KfW-Bank fehle sie ganz.

Das LG Limburg folgte der Argumentation des Klägers. Er habe Anspruch auf die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für alle drei Darlehen.

Zu dem Darlehensvertrag der KfW-Bank führte das Gericht aus, dass der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei, da die Angabe in dem Vertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sei. So wurde in dem Vertag nur ausgeführt, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine „Vorfälligkeitsentschädigung in angemessener Höhe“ berechnet wird. Der Darlehensnehmer bleibe so völlig im Unklaren darüber, welche finanzielle Belastung auf ihn bei der vorzeitigen Ablösung des Darlehens zukommt. Daher sei diese Darstellung „keinesfalls ausreichend“, stellte das LG Limburg klar.

Auch die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Kreditverträgen der Sparkasse und Sparkasse-Versicherung seien nicht ausreichend, führte das Gericht weiter aus. Es würden zwar die Parameter für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genannt, es bliebe aber unklar, wie diese untereinander in Beziehung zu setzen sind. Unterm Strich werde der Darlehensnehmer so nicht hinreichend zuverlässig in die Lage versetzt, die finanzielle Belastung durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abschätzen zu können.

Folge ist, dass der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückzahlung aller drei Vorfälligkeitsentschädigungen hat.

Das Urteil hat Strahlkraft auf viele weitere Immobilienkredite, die seit 2016 geschlossen wurden. Denn seit dem 21. März 2016 müssen Banken und Sparkassen über die Berechnungsmethode für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung aufklären.

„Nicht nur den Sparkassen, sondern auch anderen Kreditinstituten sind bei der Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Fehler unterlaufen. Das gilt auch für die KfW-Bank. Verbraucher haben dann gute Möglichkeiten, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen“, so Rechtanwalt Seifert.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Ein Inkasso-Unternehmen muss eine Negativmeldung an die Schufa zurückziehen, da es in der Meldung zwischen Hauptforderung und Nebenforderung nicht eindeutig differenziert habe. Solche Meldungen seien unzulässig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 22. November 2024 (Az.: 17 U 2/24).

Immobilienprojekte werden immer häufiger über Crowdfunding mit Darlehen von Kleinanlegern finanziert. Scheitert das Projekt, muss das Geld der Anleger nicht verloren sein. Das Landgericht Ravensburg stellte mit Urteil vom 7. Februar 2025 fest, dass die Internetplattform, über die die Gelder der Anleger eingesammelt wurden, in der Haftung steht, wenn sie die Anleger nicht deutlich über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt hat (Az.: 2 O 99/24).

Wer ein Haus kaufen möchte, nimmt dafür in aller Regel einen Kredit bei der Bank auf. Platzt der Hauskauf nach der Kreditaufnahme noch, kann das teure Folgen für den Verbraucher haben, denn die Bank kann eine Nichtabnahmeentschädigung für das nicht benötigte Darlehen verlangen. Allerdings kann auch der Darlehensvermittler in der Haftung stehen.

Für die Anleger der DR Deutsche Rücklagen GmbH wird es bitter: Das Amtsgericht Frankfurt hat am 4. März 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet (Az.: 810 IN 212/25 D-77). Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Rücklagen bei der DR Deutsche Rücklagen investiert wurden, müssen nun um ihr Geld fürchten.

Hausverwaltungen haben Rücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) offenbar ohne Wissen der Eigentümer in riskante Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH investiert. Nun fürchten die Wohnungseigentümer um ihr Geld. Denn im Dezember 2024 fällig gewesene Zinszahlungen der DR Deutsche Rücklagen sind scheinbar ausgeblieben. Eine für den 13. Februar 2025 geplante Gläubigerversammlung wurde kurzfristig abgesagt.

Betrügern ist es gelungen, an die sensiblen Bankdaten einer Sparkassen-Kundin zu gelangen und von ihrem Konto knapp 5.000 Euro abzuheben. Nach dem ersten Schock gibt es eine gute Nachricht für die Kundin: Mit Urteil vom 6. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Eberswalde entschieden, dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss (Az.: 2 C 421/23).