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Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen – BGH XI ZR 75/23

Banken und Sparkassen müssen „klar und verständlich“ über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Erfolgt die Aufklärung nicht transparent genug und der Darlehensnehmer gewinnt fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der „Restlaufzeit des Darlehens“ orientiert, verliert die Bank nach einem Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: XI ZR 75/23).

„Besonders in Darlehensverträgen der Genossenschaftsbanken, wie Volksbanken und Raiffeisenbanken, aber auch bei anderen Kreditinstituten, lässt sich diese oder eine ähnliche unzureichende Klausel finden. Nach dem BGH-Urteil haben Darlehensnehmer gute Chancen, ihre Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen bzw. erst gar keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Als Ersatz für die entgangenen Zinsen bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens hat die Bank Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. „Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn die Bank ihren Kunden nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat“, so Rechtsanwalt Seifert.

Das war in dem Verfahren vor dem BGH der Fall. Der Kläger hatten bei der Bank im Dezember 2018 und Februar 2019 zwei Immobiliendarlehen über insgesamt 190.000 Euro aufgenommen. Als er die Darlehen vorzeitig zurückzahlte, verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, die der Darlehensnehmer zunächst unter Vorbehalt zahlte. Wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, hatte die Bank unter Ziffer 8 des Darlehensvertrags dargestellt. Da diese Angaben unzureichend gewesen seien, verlangte der Kläger seine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Seine Klage hatte am OLG Zweibrücken Erfolg. Die Bank habe ihren Anspruch gemäß § 502 BGB verloren, weil ihre Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht „klar und verständlich“ seien. Die Revision der Bank gegen diese Entscheidung wies der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 03.12.2024 zurück.

Der BGH bestätigte, dass die Angaben der Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren. Denn in der maßgeblichen Klausel sei zur Berechnung auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abgestellt worden. Tatsächlich sei der Zinsschaden der Bank aber nur bis zum Ablauf der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig. Der Verbraucher verstehe unter „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ aber die restliche Laufzeit des gesamten Darlehensvertrags. Die Banken müssten sich bei der Berechnung am nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt orientieren. Das kann bspw. der Ablauf der Zinsbindung sein. Die erste ordentliche Kündigungszeitpunkt ist in der Regel nach einer Laufzeit von 10 Jahren und 6 Monaten. Das hat natürlich auch maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Wenn der Darlehensnehmer sich an der zumeist deutlich längeren Gesamtlaufzeit des Vertrages orientiere, könne ihn das von der Ausübung seines Rechts abhalten. Die entsprechende Klausel sei daher unzureichend, so dass die Bank ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verloren habe, entschied der BGH.

„Eine Bank kann ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur verlieren, wenn sie unzureichend über die Berechnungsmethode aufgeklärt hat. Seit dem 21. März 2016 müssen Kreditinstitute auch Angaben zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers oder zur Laufzeit des Darlehens machen. Sind die Angaben unzureichend, verliert die Bank ihren Anspruch“, so Rechtsanwalt Seifert.

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