Banken und Sparkassen können ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlieren, wenn sie die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt haben. Konsequenz ist, dass Verbraucher eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Das hat der BGH mit wegweisenden Urteilen vom 3. Dezember 2024 (Az.: XI ZR 75/23) und 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) entschieden.
Wer im Jahr 2022 für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens zu Unrecht eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat und diese zurückholen möchte, sollte jetzt handeln und seine Ansprüche geltend machen. Denn es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Ansprüche aus dem Jahr 2022 verjähren somit zum Jahresende 2025. „Voraussetzung für die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist die unzureichende Aufklärung über die Berechnung der Entschädigung durch die Bank oder Sparkasse“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Kreditinstitute sind seit dem 21. März 2016 verpflichtet, Darlehensnehmer über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens aufzuklären. Ist diese Aufklärung unzureichend, verlieren sie ihren Anspruch auf die Entschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.
Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 - Az. XI ZR 75/23
Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 hat der BGH deutlich gemacht, dass die Aufklärung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher klar und transparent erfolgen muss. Der BGH bemängelte in seiner Entscheidung, dass die Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abgestellt hat. Tatsächlich sei der Zinsschaden der Bank aber nur bis zum Ablauf der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig. „Dieser Fehler lässt sich vor allem bei Volks- und Raiffeisenbanken finden. Aber auch andere Banken haben ähnliche unzureichende Klauseln verwendet“, so Rechtsanwalt Seifert.
BGH-Urteil vom 20. Mai 2025 - Az. XI ZR 22/24
Bank- und Kapitalanlagerecht
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Auch eine von Sparkassen verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei unzureichend, stellte der BGH mit Urteil vom 20. Mai 2025 fest. Es sei für den Verbraucher nicht hinreichend klar, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung aus der Differenz zwischen dem Vertragszins und der zu erwartenden Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere ergibt, so die Karlsruher Richter.
Verjährung der Ansprüche
Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass Verbraucher gute Chancen haben, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen. Da die Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren, sollten Darlehensnehmer, die 2022 eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, jetzt handeln und noch vor dem 31. Dezember 2025 verjährungshemmende Maßnahmen einlegen.
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