Der Anruf stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht zumutbar, aufgrund der schwere der Pflichtverletzut war eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Die fristlose Kündigung ist somit wirksam, so das Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016 - 7 Ca 415/15