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Vorsorgevollmacht - Missbrauch vorbeugen

Durch Unfall oder Krankheit kann es schnell passieren, dass ein Mensch Entscheidungen nicht mehr eigenständig treffen kann. Tritt dieser Fall ein, bestimmt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer. Wer nicht möchte, dass eine fremde Person die Entscheidungen trifft, kann auch eine Vorsorgevollmacht erstellen und selbst eine Person festlegen, die im Ernstfall die Entscheidungen übernimmt. Allerdings haben viele Menschen Befürchtungen, dass die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse überschreitet und die erteilte Vorsorgevollmacht missbraucht.

„Natürlich sollte der Person, der die Vorsorgevollmacht erteilt wird, vertraut werden. Vorsicht kann dennoch nicht schaden und die Befugnisse der bevollmächtigten Person können durch den Vollmachtgeber eingeschränkt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Sinn einer Vorsorgevollmacht ist, dass eine Person bevollmächtigt wird, Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen, wenn dieser dazu, z.B. durch Krankheit oder Unfall, nicht mehr selbst in der Lage ist. Wie weit diese Vollmacht reicht, kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er auch klare Vorgaben für den Umgang mit seinen Angelegenheiten treffen, an die sich der Bevollmächtigte zu halten hat. So kann eine Kontrollfunktion eingebaut werden, die z.B. den Bevollmächtigten verpflichtet, die geschäftlichen Vorgänge im Namen des Vollmachtgebers gegenüber einem Angehörigen offenzulegen. Eine weitere Option ist eine zweite Person in der Vorsorgevollmacht einzusetzen, die bei Bedarf die Tätigkeit des Bevollmächtigten kontrolliert.

„Weiter können in der Vorsorgevollmacht auch Bankvollmachten oder die Verfügung über Bargeld beschränkt werden, um Missbrauch zu vermeiden. Es kann auch verfügt werden, dass die bevollmächtigte Person sich selbst Gelder aus dem Vermögen des Vollmachtgebers zuschiebt. Es können verschiedene Bremsen eingebaut werden. Die Formulierungen müssen aber eindeutig und rechtlich wasserdicht sein, damit hier kein Interpretationsspielraum entsteht“, so Rechtsanwalt Looser.

Sollte dennoch der Verdacht aufkommen, dass der Bevollmächtigte seine Stellung zu seinem persönlichen Vorteil missbraucht, kann der Vollmachtgeber die Vollmacht auch jederzeit widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass er wie auch beim Erteilen der Vollmacht, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Auch Angehörige des Vollmachtgebers können tätig werden, wenn sie befürchten, dass der Bevollmächtigte vor allem seine eigenen Interessen im Blick hat. Auch wenn sie keine Berechtigung haben, den Bevollmächtigten zu kontrollieren, können sie einen unbewiesenen Verdacht äußern. Das Gericht kann dann entscheiden, ob es einen Betreuer einsetzt, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten kontrolliert. Am Ende kann auch die Widerrufung der Vollmacht stehen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zur Vorsorgevollmacht und weiteren Themen des Erbrechts.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

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Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).