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Vorsorgevollmacht - OLG Naumburg zum Umfang der Auskunftspflicht

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Vollmachtgeber für die Situation vor, dass sie selbst aufgrund von Krankheit oder Unfall keine Entscheidungen mehr treffen können. Naheliegend ist es dabei, die Vollmacht einer Person zu erteilen, der der Vollmachtgeber vertraut, zumeist ein Familienangehöriger. Wie weit die Vollmacht reicht, kann der Vollmachtgeber selbst entscheiden, häufig umfasst sie auch finanzielle Angelegenheiten.

Eine Vorsorgevollmacht ist jedoch kein Testament und mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt bis auf Ausnahmen auch die Vollmacht. Dann treten die Erben die Rechtsnachfolge an und können gemäß § 666 BGB vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft über die getätigten Geschäfte verlangen. „Das OLG Naumburg hat nun deutlich gemacht, dass diese Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ihre Grenzen hat“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich nach dem Tod der Erblasserin eine Erbengemeinschaft gebildet. Zur Miterbin wurde auch die Tochter, der die Erblasserin schon Jahre zuvor eine Generalvollmacht erteilt hatte. Der Bruder und Miterbe verlangte nun gemäß § 666 BGB detaillierte Auskunft und Rechenschaft über alle Finanzgeschäfte, die seine Schwester als Bevollmächtigte getätigt hat.

Die Schwester erklärte, dass sie für ihre Mutter immer nur Einzelaufträge auf Anweisung durchgeführt habe. Dazu erläuterte sie anhand der Kontoauszüge welchen Zweck die einzelnem Abbuchungen und Überweisungen dienten, soweit es ihre Erinnerung zuließ. Von ihrer Mutter habe sie nur für die Ausführung der Zahlungen die Bankkarte erhalten. Auch zu Transaktionen von SB-Spareinlagen der Erblasserin erteilte die Tochter Auskunft. Darüber hinaus habe sie keine Geschäfte im Namen der Erblasserin getätigt.

Damit habe die Tochter eine Gesamterklärung zum Umfang der getätigten Geschäfte gemacht und ihre Auskunftspflicht erfüllt. Soweit im Rahmen der Pflicht zur Rechenschaftslegung grundsätzlich Belege beizufügen sind, könne diese Pflicht nur insoweit bestehen, wenn dem Bevollmächtigten die Belege noch zur Verfügung stehen. Dies gelte insbesondere bei lange zurückliegenden Geschäften, machte das OLG deutlich.

Zwischen Bevollmächtigten und Erben kann es immer wieder zu Konflikten kommen. Die Entscheidung zeigt, dass Bevollmächtigte nur über Geschäfte aufklären müssen, die sie tatsächlich im Namen des Vollmachtgebers durchgeführt haben. „Haben Erben die Befürchtung, dass der Bevollmächtige die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht, können sie diesen Verdacht dem Gericht mitteilen. Das Gericht entscheidet dann über weitere Maßnahmen“, so Rechtsanwalt Looser.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht und Testament sowie zu weiteren Themen des Erbrechts.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).