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VW Abgasskandal: Auch bei Gebrauchtwagen besteht Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB

Im VW-Abgasskandal um Dieselfahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189 können immer noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Verschiedene Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf haben bereits bestätigt, dass im Dieselskandal der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Auch das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 26. August 2021 diesen Anspruch auf Restschadenersatz bestätigt (Az.: 5 O 129/21). In dem Verfahren ging es um einen VW Sharan mit dem Motor EA 189, den der Kläger gebraucht gekauft hatte. „Das Bemerkenswerte an dem Urteil ist, dass mit dem LG Stade nun ein Gericht entschieden hat, dass der Anspruch auf Restschadenersatz auch bei Gebrauchtwagen besteht. In den anderen Verfahren ging es um Neuwagen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach § 852 BGB soll derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines Anderen etwas erlangt hat, die ungerechtfertigte Bereicherung an den Geschädigten herausgeben. Bezogen auf den Abgasskandal müsste VW also den Käufer eines Autos mit manipulierten Abgaswerten entschädigen. Bei Neufahrzeugen liegt das auf der Hand. Bei einem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von privat oder einem Gebrauchtwagenhändler kann das jedoch anders aussehen. VW kann dann außen vor sein und auch keine ungerechtfertigte Bereicherung bei dem Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielen.

Das stehe dem Anspruch auf Restschadenersatzanspruch jedoch nicht entgegen, machte das LG Stade deutlich. VW habe durch den Gebrauchtwagenkauf zwar keinen unmittelbaren Gewinnzufluss erhalten. Allerdings sei beim ursprünglichen Verkauf des Neuwagen die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgt. Diese wirke beim Weiterverkauf des Fahrzeugs fort. Auch wenn der Schadenersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in dem Fall schon verjährt ist, habe der Kläger daher immer noch Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB, so das LG Stade.

„Die Rechtsprechung zeigt, dass Geschädigte des VW-Abgasskandals, die bislang noch keine rechtlichen Schritte unternommen haben, immer noch Schadenersatz durchsetzen können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.