Rückrufservice

VW Abgasskandal: Auch bei Gebrauchtwagen besteht Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB

Im VW-Abgasskandal um Dieselfahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189 können immer noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Verschiedene Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf haben bereits bestätigt, dass im Dieselskandal der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Auch das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 26. August 2021 diesen Anspruch auf Restschadenersatz bestätigt (Az.: 5 O 129/21). In dem Verfahren ging es um einen VW Sharan mit dem Motor EA 189, den der Kläger gebraucht gekauft hatte. „Das Bemerkenswerte an dem Urteil ist, dass mit dem LG Stade nun ein Gericht entschieden hat, dass der Anspruch auf Restschadenersatz auch bei Gebrauchtwagen besteht. In den anderen Verfahren ging es um Neuwagen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach § 852 BGB soll derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines Anderen etwas erlangt hat, die ungerechtfertigte Bereicherung an den Geschädigten herausgeben. Bezogen auf den Abgasskandal müsste VW also den Käufer eines Autos mit manipulierten Abgaswerten entschädigen. Bei Neufahrzeugen liegt das auf der Hand. Bei einem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs von privat oder einem Gebrauchtwagenhändler kann das jedoch anders aussehen. VW kann dann außen vor sein und auch keine ungerechtfertigte Bereicherung bei dem Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielen.

Das stehe dem Anspruch auf Restschadenersatzanspruch jedoch nicht entgegen, machte das LG Stade deutlich. VW habe durch den Gebrauchtwagenkauf zwar keinen unmittelbaren Gewinnzufluss erhalten. Allerdings sei beim ursprünglichen Verkauf des Neuwagen die ungerechtfertigte Bereicherung erfolgt. Diese wirke beim Weiterverkauf des Fahrzeugs fort. Auch wenn der Schadenersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in dem Fall schon verjährt ist, habe der Kläger daher immer noch Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB, so das LG Stade.

„Die Rechtsprechung zeigt, dass Geschädigte des VW-Abgasskandals, die bislang noch keine rechtlichen Schritte unternommen haben, immer noch Schadenersatz durchsetzen können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.

Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).