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VW Abgasskandal EA 189 - OLG Düsseldorf bestätigt Anspruch auf Schadenersatz

Im Abgasskandal um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 können immer noch Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Nach mehreren Landgerichten und den Oberlandesgerichten Koblenz, Oldenburg und Stuttgart hat mit dem OLG Düsseldorf ein weiteres Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. Juni 2021 bestätigt, dass im Dieselskandal immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch gem. § 852 BGB besteht (Az.: I-23 U 189/20). 

Vorteil für den geschädigten Käufer: „Hier tritt die Verjährung nicht drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs ein, sondern erst zehn Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung. In vielen Fällen lassen sich bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 daher immer noch Schadenersatzansprüche durchsetzen“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ging es um den Schadenersatzanspruch bei einem VW Polo TDI mit dem Dieselmotor EA 189. Der BGH hatte bereits im Mai 2020 entschieden, dass VW sich bei diesen Fahrzeugen durch die Abgasmanipulationen grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. 

Auch das OLG Düsseldorf bestätigte im vorliegenden Fall, dass der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei. Allerdings hatte er erst 2020 Klage eingereicht. Sein deliktischer Schadenersatzanspruch sei daher bereits verjährt. Es bestehe aber immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB, so das OLG. Danach muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung und damit zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags. Auf diesen Anspruch könne sich der Kläger berufen, entschied das OLG Düsseldorf. Die Revision hat es nicht zugelassen.

„VW kann sich nicht auf Verjährung verlassen und den Abgasskandal zu den Akten legen. Die Urteile der Oberlandesgerichte zeigen, dass Schadenersatzansprüche nach wie vor durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.