Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).
Beim Dieselmotor des Typs EA 288 handelt es sich um den Nachfolgemotor des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. Wie sein Vorgänger wird der Motor des Typs EA 288 in Modellen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda bis zwei Liter Hubraum eingesetzt. Auch bei Fahrzeugen mit diesem Motor können Schadenersatzansprüche bestehen, wie das Urteil des BGH zeigt.
Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall war der Käufer eines VW Golf 1,6 TDI. Im dem Fahrzeug kommt der Motor EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Die Klage scheiterte jedoch in den ersten beiden Instanzen am Landgericht und Oberlandesgericht München.
Im Revisionsverfahren am BGH hatte der Kläger jedoch Erfolg. Der Senat bestätigte zwar die Auffassung des OLG München, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 könne aber ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens bestehen. „Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers und nicht erst bei Vorsatz bestehen. Bei Fahrlässigkeit wird der Kaufvertrag aber nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der laut BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten und muss es nicht zurückgeben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Entscheidung des OLG München in dem vorliegenden Fall war allerdings schon im Mai 2022 ergangen und damit vor der wegweisenden Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023. Dieser Rechtsprechung blieb sich der BGH mit dem aktuellen Urteil treu. Dabei stellte er heraus, dass die entsprechenden Regelungen der EG-FGV (europäische Fahrzeuggenehmigungsverordnung) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien, um die Interessen des Fahrzeugkäufers zu schützen. „In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Autohersteller schadenersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteirichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit zumindest fahrlässig bestätigt haben, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht“, so Rechtsanwalt Gisevius.
So hält der BGH es auch in dem vorliegenden Fall für möglich, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben kann. Daher hob er das Urteil des OLG München auf. Das Oberlandesgericht muss nun unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung vom 26. Juni 2023 erneut entscheiden, ob der Käufer des VW Golf mit dem Motor EA 288 einen Schadenersatzanspruch hat.
Rechtsanwalt Gisevius: „Die Hürden für Schadenersatzansprüche sind durch die Rechtsprechung des BGH enorm gesenkt worden. Davon können viele Autokäufer profitieren. Auch bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen.“
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