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VW ABGASSKANDAL – VERJÄHRUNG DER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE NICHT ZWINGEND ENDE 2019

VW wird im Abgasskandal vermutlich den 31. Dezember 2019 herbeisehnen. Denn zum Jahresende verjähren vermeintlich die Schadensersatzansatzsprüche gegen VW. Das ist jedoch keineswegs gesagt. Nach einem Urteil des Landgerichts Trier vom 19. September 2019 könnte die Verjährungsfrist noch nicht einmal begonnen haben (Az.: 5 O 417/18). „Demnach können geschädigte Verbraucher, die ein Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft haben, auch noch in den kommenden Jahren Schadensersatzansprüche geltend machten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Trier hatte die Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen VW Golf auf Schadensersatz geklagt. Das Gericht gab der Klägerin Recht. Sie sei durch die Abgasmanipulationen geschädigt worden. VW müsse den Golf zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. „Das ist an sich nichts besonderes mehr. Zahlreiche Gerichte haben inzwischen entschieden, dass sich VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig gemacht hat. Bemerkenswert ist aber, dass das Gericht nicht nur festgestellt hat, dass die Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind, sondern dass die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht einmal angelaufen sei“, so Rechtsanwalt Gisevius.

VW vertritt regelmäßig den Standpunkt, dass aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche bereits Ende 2018 verjährt sind. Das sehen die meisten Gerichte allerdings anders. Die Kenntnis über die Abgasmanipulationen könne nicht durch die Berichterstattung im Herbst 2015 vorausgesetzt werden, sondern erst durch den Erhalt des Rückruf-Schreibens. Dieses Schreiben haben die betroffenen Fahrzeug-Besitzer in der Regel erst 2016 erhalten, so dass ihre Ansprüche auch erst Ede 2019 verjähren.

Das LG Trier geht nun aber noch einen Schritt weiter. Seiner Auffassung nach verjähren die Schadensersatzansprüche nicht am 31.12.2019. Vielmehr sei die Verjährungsfrist noch gar nicht in Lauf gesetzt worden. Dies begründet das Gericht mit der ungeklärten Rechtslage, die den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte. Die Verjährungsfrist beginne erst, wenn für die geschädigten Autokäufer eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich sei. Da es bis jetzt aber keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Abgasmanipulationen beim Motor EA 189 gebe, habe die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. „Dementsprechend könnten in den nächsten Jahren immer noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Darauf sollten sich die geschädigten Autokäufer allerdings nicht verlassen. Einerseits hat VW bereits Berufung angekündigt, andererseits könnten andere Gerichte die Verjährungsfrage anders beurteilen.

„Wer noch Schadensersatzansprüche im Abgasskandal geltend machen möchte, sollte jetzt handeln. Unabhängig vom Musterverfahren gegen VW können Forderungen gegen VW in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.