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VW Bulli T6 - LG Hagen spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

VW hat im Abgasskandal eine weitere Niederlage vor Gericht bei einem Fahrzeug mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 erlitten. Dabei handelt es sich um einen VW „Bulli“ T6. Gegen Rückgabe des T6 muss VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 11. August 2020 entschieden (Az.: 3 O 134/19).

Der Kläger hat den VW T6 im Oktober 2015 erworben. In dem Fahrzeug wird der Motor EA 288 verwendet. Dabei handelt es sich um das Nachfolgeaggregat des durch den VW-Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. Er verfügt über zwei Technologien zur Reduzierung der Stickoxid-Emissionen. Es kommt sowohl ein mit AdBlue betriebener SCR-Katalysator zum Einsatz als auch die Abgasrückführung (AGR). Diese wird allerdings bei einer Außentemperatur von weniger als 15 Grad reduziert. Eine signifikante Reduktion findet dabei schon bei Außentemperaturen unter 10 Grad statt. Es handelt sich um ein sog. Thermofenster.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Fahrzeug 2019 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Begründet wurde der Rückruf mit einer Konformitätsabweichung, die zur Überschreitung des Euro 6-Grenzwerts bei den Stickoxid-Emissionen führt. Der Kläger machte nun Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Klage hatte vor dem LG Hagen Erfolg. Das Gericht wertete das sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung als unzulässige Abschalteinrichtung. Durch das Thermofenster wird die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert. Wie VW selbst eingeräumt hat, wird die Abgasrückführung bei einer Umgebungstemperatur von ca. 10 Grad auf etwa 50 Prozent ihrer maximal möglichen Rate reduziert. Dies stelle eine Abschalteinrichtung dar. Wie hoch die Reduzierung bei noch niedrigeren Temperaturen ausfällt, könne offenbleiben, so das Gericht.

Abschalteinrichtungen seien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie notwendig sind, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Thermofenster sorge dafür, dass die Abgasrückführung schon bei Außentemperaturen unter 15 Grad zurückgefahren wird. Angesichts einer Jahresdurchschnittstemperatur von beispielsweise 9,4 Grad in Hagen sei die Abschalteinrichtung nahezu im Dauerbetrieb. Dass eine solche Abschalteinrichtung vom EU-Gesetzgeber nicht als legal gelten soll, liege auf der Hand, führte das LG Hagen weiter aus.

VW habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und den Kläger damit getäuscht. Der Schaden ist schon mit Abschluss des Kaufvertrags eingetreten. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe der Kläger Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht.

„Die verbraucherfreundlichen Urteile bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 und beim T6 häufen sich. Klagen bei Fahrzeugen mit diesem Motor sind also keineswegs so aussichtslos, wie VW es auf einer eigens eingerichteten Webseite versucht darzustellen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Die Erfolgsaussichten der Schadenersatzklagen dürften noch weiter gestiegen sein, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston Ende April deutlich gemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenbetrieb zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engem Rahmen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig. Rechtsanwalt Gisevius: „Funktionen wie z.B. Thermofenster, die den Motor langfristig vor Versottung schützen sollen, zählen demnach gerade nicht zu den zulässigen Ausnahmen.“

Rechtsanwalt Gisevius hat an den Landgerichten München und Heilbronn bereits Schadenersatzansprüche für T6-Fahrer durchgesetzt hat. Mehr Informationen dazu unter https://www.oeltod-anwalt.de/

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