Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.
Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.
Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch bei dem Nachfolgemotor nicht erledigt. Der Käufer klagte daher u.a. wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) auf Schadenersatz. Er argumentierte, dass außerhalb des festgelegten Temperaturrahmens die AGR-Rate reduziert werde, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe.
Gericht bewertet Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
Das OLG Frankfurt bestätigte, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen eingeschränkt werde. Das sei hier der Fall. Zwar sehe das Thermofenster keine Reduzierung der AGR-Rate bei Außentemperaturen zwischen -24 und +70 Grad vor. Allerdings könne die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, die durch verschiedene Sensoren im Motorraum gemessen wird, reduziert werden. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, führte das OLG Frankfurt aus. Auch dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Käufer fahrlässig geschädigt
Abgas-Skandal, Automotive
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Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug vorgelegt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Kläger sei dadurch auch zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Autos bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte.
„Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bereits bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das Fahrzeug kann der Käufer dann behalten“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Frankfurt legte den Differenzschaden mit 5 Prozent des Kaufpreises am unteren Rand fest. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 134.000 Kilometer wird nicht abgezogen.
Fazit: Chancen auf Schadenersatz bestehen weiterhin
„Das Urteil zeigt, dass im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster nach wie vor gute Aussichten auf Schadenersatz bestehen. Das gilt selbst für ältere Fahrzeuge mit hoher Laufleistung“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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