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VW Golf im Abgasskandal - OLG Frankfurt spricht Schadenersatz zu

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.

Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch bei dem Nachfolgemotor nicht erledigt. Der Käufer klagte daher u.a. wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) auf Schadenersatz. Er argumentierte, dass außerhalb des festgelegten Temperaturrahmens die AGR-Rate reduziert werde, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe.

 

Gericht bewertet Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

 

Das OLG Frankfurt bestätigte, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen eingeschränkt werde. Das sei hier der Fall. Zwar sehe das Thermofenster keine Reduzierung der AGR-Rate bei Außentemperaturen zwischen -24 und +70 Grad vor. Allerdings könne die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, die durch verschiedene Sensoren im Motorraum gemessen wird, reduziert werden. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, führte das OLG Frankfurt aus. Auch dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

 

Käufer fahrlässig geschädigt

Abgas-Skandal, Automotive

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Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug vorgelegt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Kläger sei dadurch auch zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Autos bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte.

„Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bereits bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das Fahrzeug kann der Käufer dann behalten“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Frankfurt legte den Differenzschaden mit 5 Prozent des Kaufpreises am unteren Rand fest. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 134.000 Kilometer wird nicht abgezogen.

 

Fazit: Chancen auf Schadenersatz bestehen weiterhin

 

„Das Urteil zeigt, dass im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster nach wie vor gute Aussichten auf Schadenersatz bestehen. Das gilt selbst für ältere Fahrzeuge mit hoher Laufleistung“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Schon im Februar 2025 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf für den Mercedes EQA und EQB aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Januar 2024. Grund für den Rückruf war, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann.

Erneuter Rückruf für den Ford Kuga (PHEV). Unter dem Code 25SC4 ruft Ford Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge wegen Brandgefahr bei der Hochvoltbatterie zurück. Um das Brandrisiko zu verringern, fordert Ford die betroffenen Halter eines Ford Kuga auf, die HV-Batterie nur noch bis 80 Prozent zu laden. Zudem soll nur noch im AV-Modus gefahren werden. Eine Lösung für das Problem soll nach Angaben des Fahrzeugbauers voraussichtlich Mitte 2026 verfügbar sein.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.