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VW Golf im Abgasskandal - OLG Frankfurt spricht Schadenersatz zu

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.

Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch bei dem Nachfolgemotor nicht erledigt. Der Käufer klagte daher u.a. wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) auf Schadenersatz. Er argumentierte, dass außerhalb des festgelegten Temperaturrahmens die AGR-Rate reduziert werde, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe.

 

Gericht bewertet Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

 

Das OLG Frankfurt bestätigte, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen eingeschränkt werde. Das sei hier der Fall. Zwar sehe das Thermofenster keine Reduzierung der AGR-Rate bei Außentemperaturen zwischen -24 und +70 Grad vor. Allerdings könne die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, die durch verschiedene Sensoren im Motorraum gemessen wird, reduziert werden. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, führte das OLG Frankfurt aus. Auch dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

 

Käufer fahrlässig geschädigt

Abgas-Skandal, Automotive

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Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug vorgelegt und damit fehlerhaft bestätigt, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Kläger sei dadurch auch zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Autos bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesem Preis gekauft hätte.

„Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bereits bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das Fahrzeug kann der Käufer dann behalten“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Frankfurt legte den Differenzschaden mit 5 Prozent des Kaufpreises am unteren Rand fest. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 134.000 Kilometer wird nicht abgezogen.

 

Fazit: Chancen auf Schadenersatz bestehen weiterhin

 

„Das Urteil zeigt, dass im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster nach wie vor gute Aussichten auf Schadenersatz bestehen. Das gilt selbst für ältere Fahrzeuge mit hoher Laufleistung“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Wegen Brandgefahr durch einen möglichen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie muss Ford über 250.000 Ford Kuga Plug-in-Hybride zurückrufen, davon rund 69.000 in Deutschland. Im August hat Ford mit dem Rückruf unter dem Code 25SC4 begonnen.Das Kraftfahrt-Bundesamt führt den Rückruf unter der Referenznummer 15919R und überwacht die Aktion. Nach Angaben der Behörde sind von dem Rückruf Ford Kuga PHEV der Baujahre August 2019 bis März 2026 betroffen. 

Mit steigendem Ölverbrauch fing es an und am Ende hatte der VW 6 einen kapitalen Motorschaden. Reparaturkosten ca. 21.000 Euro. „Ursache für den Motorschaden ist unserer Meinung nach ein Konstruktionsfehler. Wir wollen daher für unseren Mandanten auf Schadenersatz klagen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die ARAG-Rechtsschutzversicherung des T6-Halters verweigerte zwar zunächst die Deckungszusage, doch damit kam sie beim Landgericht Traunstein nicht durch. Mit Urteil vom 29. September 2026 (Az.

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Schon Ende November 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), dass Audi Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zurückrufen muss. Audi führt den Rückruf unter dem Code 23DW durch, das KBA führt den Rückruf unter der Referenznummer 14571. Für  betroffene Audi-Fahrer, die den Rückruf bis jetzt nicht haben durchführen lassen, wird es eng. Ihnen droht die Zwangsstilllegung ihres Fahrzeugs.

Wegen Brandgefahr muss Mercedes Modelle des Mercedes EQA aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Juli 2024 zurückrufen. Bei den E-Fahrzeugen kann es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen.  Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts soll deshalb in der Werkstatt die HV-Batterie ausgetauscht werden. Betroffene Käufer müssen das Brandrisiko nicht hinnehmen. Sie können ggf. Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben, wie zwei Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2026 zeigen (Az. 53 O 3/26 und 53 O 27/26).

Unter dem Code 25SC4 ruft Ford allein in Deutschland mehr als 67.000 Ford Kuga (PHEV) aus dem Produktionszeitraum August 2019 bis Juni 2026 zurück. Grund für den Rückruf ist, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann. Nun hat das Landgericht Regensburg mit Versäumnisurteil vom 27. Juli 2026 (Az. 84 O 872/26) entschieden, dass ein betroffener Ford-Kunde Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Ford hat inzwischen Einspruch eingelegt.